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PB S171-12 E Betriebs- Und Wartungsanleitung Seite 99

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PRÜFUNG VON HEBEBÜHNEN BGG 945
Teil 2 beschreibt die Durchführung der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durch Sachkundige, der au-
ßerordentlichen Prüfung durch Sachverständige und der regelmäßigen Prüfungen durch Sach-kundige.
Sachkundige im Sinne dieses BG-Grundsatzes sind befähigte Personen im Sinne des § 10
Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung.
Durch diese Prüfungen werden andere, auf Grund behördlicher Bestimmungen vorgeschriebene Prüfungen
nicht berührt. Hierzu gehören z.B. die Straßenverkehrszulassungsordnung bzw. Bau- und Betriebsordnun-
gen des Bundes oder der Länder über Schienenfahrzeuge.
Dieser BG-Grundsatz findet Anwendung auf Hebebühnen.
Im Sinne diese BG-Grundsatzes sind:
– Hebebühnen Hebeeinrichtungen mit geführtem Lastaufnahmemittel, auch wenn die Führung nur durch
die Tragkonstruktion erfolgt,
– Hubarbeitsbühnen Hebebühnen, die als Lastaufnahmemittel eine Arbeitsbühne zur Durchführung von
Montage-, Instandhaltungs- oder ähnlichen Arbeiten an Teilen der Umgebung haben,
– Hubladebühnen Hebebühnen, die mit einem Fahrzeug verbunden sind und zu dessen Be- und Entla-
dung dienen,
– Kippbühnen Hebebühnen zum einseitigen Anheben von Lasten,
– Fahrzeug-Hebebühnen Hebebühnen zum Anheben von Fahrzeugen,
Hebebühnen gelten als
– handbetrieben, wenn das Lastaufnahmemittel durch Muskelkraft angetrieben wird,
– kraftbetrieben, wenn das Lastaufnahmemittel nicht durch Muskelkraft angetrieben wird,
– ortsfest, wenn die Hebebühne mit dem Aufstellungsort fest verbunden ist,
– ortveränderlich, wenn die Hebebühne für den Wechsel des Aufstellungsortes eingerichtet ist,
– fahrbar, wenn die Hebeeinrichtung auf einem Fahrzeug oder einem fahrbaren Untergestell aufgebaut
ist,
– handbewegt, wenn die Fahrbewegung durch Muskelkraft erfolgt,
– kraftbewegt, wenn die Fahrbewegung nicht durch Muskelkraft erfolgt,
– zwangsgeführt, wenn sich die Hebebühne auf einer vorgegebenen Fahrbahn bewegt und eine willkürli-
che Lenkung ausgeschlossen ist,
– schienengebunden, wenn das Fahrwerk der Hebebühne zur Zwangsführung auf oder in Schienen läuft,
– programmgesteuert, wenn die Bewegungen der Hebebühne und des Lastaufnahmemittels nach einem
vorgegebenen Programm selbsttätig ablaufen.
Keine Hebebühnen im Sinne dieses BG-Grundsatzes sind
– Flurförderzeuge mit Einrichtungen zum Anheben oder Stapeln von Lasten,
– Regalbediengeräte,
– Bagger und Krane, soweit sie nicht als Hubarbeitsbühne verwendet werden,
– höhenverstellbare Gerüste,
– an Seilen oder Ketten hochziehbare Arbeitsbühnen, die bei der Hub- und Senkbewegung nicht durch
die Tragkonstruktion geführt sind,
Anwendungsbereich
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Sb 17-1,2 e ii

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