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Dieser Teil Des Bg-Grundsatzes Enthält - PB S171-12 E Betriebs- Und Wartungsanleitung

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PRÜFUNG VON HEBEBÜHNEN BGG 945
Werkszeugnis für Stahldrahtseile,
Werkszeugnis für Stahlgelenkketten,
Nachweis der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme,
Nachweis der Prüfung nach wesentlichen Änderungen,
Nachweis der regelmäßigen Prüfungen,
gegebenenfalls Nachweis weiterer freiwilliger Prüfungen.
Teil 2: Prüfungen in Verantwortung des Betreibers
2.1 Dieser Teil des BG-Grundsatzes enthält:
1. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durch den Sachkundigen nach § 10 Abs. 1 der Betriebssi-
cherheitsverordnung.
2. Außerordentliche Prüfungen nach Abschnitt 2.9.2 des Kapitels 2.10 der BG-Regel „Betreiben von Ar-
beitsmitteln" (BGR 500).
3. Regelmäßige Prüfungen nach Abschnitt 2.9.1 des Kapitels 2.10 der BG-Regel „Betreiben von Ar-
beitsmitteln" (BGR 500).
2.2 Für Hebebühnen, die bis zum 31. Dezember 1992 gebaut oder erstmals in Betrieb genommen worden
sind, und für Hebebühnen, die in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 (bzw. 1. Januar 1995
und 31. Dezember 1996 für Hebebühnen zum Heben von Personen) noch nach den nationalen Vor-
schriften gebaut worden sind, gelten auch die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der Unfallverhü-
tungsvorschrift „Hebebühnen" (VBG 14) uneingeschränkt weiter, allerdings mit der Maßgabe, dass He-
bebühnen spätestens ab dem 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie
89/655/EWG (Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie) entsprechen müssen.
Mit Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention" (BGV A1) zum 1.
Januar 2004 wurde u.a. auch die Unfallverhütungsvorschrift „Hebebühnen" (VBG 14) außer
Kraft gesetzt. Da diese Unfallverhütungsvorschrift auch weiterhin zur Beurteilung von Arbeits-
mitteln, die vor dem Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung bereits in Betrieb genom-
men worden sind, herangezogen werden muss, steht die seinerzeit gültige Fassung online zur
Verfügung; siehe
http://www.hvbg.de/d/pages/praev/vorschr/bgvr/bgvr5.html
Sachverständiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf
dem Gebiet der Hebebühnen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallver-
hütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-
Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Hebebühnen prüfen
und gutachtlich beurteilen können.
Für die Durchführung der Prüfung durch den Sachverständigen können z.B. herangezogen werden:
- Sachverständige der Technischen Überwachung (d.h. Technische Überwachungs-Vereine, Dekra, au-
ßerdem in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz und in Hessen die Technischen Überwachungsämter),
- Fachingenieure der Hersteller,
- Fachingenieure der Betreiber,
- freiberufliche Fachingenieure.
2 Allgemeines
3 Sachliche Zuständigkeit
3.1 Sachverständige
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Diese Anleitung auch für:

Sb 17-1,2 e ii

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