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COMFORTPOOL EasyHeat 3 Benutzer- Und Instandhaltungshandbuch Seite 31

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Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der
Dichtheitskontrollen
1. Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von fünf Tonnen CO2-Äquivalent
oder mehr erhalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen sicher, dass die Einrichtung auf
Undichtigkeiten kontrolliert wird.
2. Bei Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von fünf Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr,
aber weniger als 50 Tonnen CO2-Äquivalent enthalten, mindestens alle 12 Monate eine Dichtheitskontrolle
durchführen.
Beschreibung der CO2-Äquivalenten
1. Füllung in kg und Tonnen CO 2 .
Füllung und Tonnen in CO 2
Ab 2 bis 30 kg Füllung = ab 5 bis 50 Tonnen
In Bezug auf das R32-Kältemittel, bei einer Füllung von 7,41 kg oder 5 Tonnen CO2 besteht die Verpflichtung,
jedes Jahr zu kontrollieren.
Verhindern Sie die unbeabsichtigte Freisetzung vom R32-Kältemittel. Es ist ein fluoriertes Treibhauseffektgas,
das unter das Kyoto-Protokoll fällt, mit einem Treibhauspotenzial (GWP) = 675 (Siehe die Verordnung (EU) Nr.
517/2014 über fluorierte Treibhausgase).
Ausbildung und Zertifizierung
1. Die Betreiber einer betroffenen Anwendung sorgt dafür, dass das betroffene Personal die erforderliche
Zertifizierung erworben hat, was eine entsprechende Kenntnis der geltenden Vorschriften und Normen sowie
die erforderliche Kompetenz für die Emissionsvermeidung und die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase
und für den sicheren Umgang mit Einrichtungen der relevanten Art und Größe einschließt.
Führung von Aufzeichnungen
1. Betreiber von Einrichtungen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist,
führen für jede einzelne dieser Einrichtungen Aufzeichnungen, die die folgenden Angaben enthalten:
b) a) Menge und Art der enthaltenen fluorierten Treibhausgase;
b) Menge der fluorierten Treibhausgase, die bei der Installation, Instandhaltung oder Wartung oder
aufgrund einer Leckage hinzugefügt wurde;
c) Angaben dazu, ob die eingesetzten fluorierten Treibhausgase recycelt oder aufgearbeitet wurden,
einschließlich des Namens und der Anschrift der Recycling- oder Aufbearbeitungsanlage und
gegebenenfalls deren Zertifizierungsnummer;
d) Menge der rückgewonnenen fluorierten Treibhausgase;
e) Angaben zum Unternehmen, das die Einrichtung installiert, gewartet, instand gehalten und, wen
zutreffend, repariert oder stillgelegt hat, einschließlich gegebenenfalls der Nummer seines Zertifikats;
f) Zeitpunkte und Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen;
g) Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung der fluorierten Treibhausgase, falls die Einrichtung
stillgelegt wurde.
2. Die Betreiber bewahren die genannten Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang auf; Unternehmen, die
die genannten Tätigkeiten für die Betreiber ausführen, bewahren Kopien der genannten Aufzeichnungen
mindestens fünf Jahre lang auf.
Verordnung (EG) Nr. 842/2006.
Häufigkeit der Kontrollen
Jedes Jahr
31
h)

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