MINDESTABSTAND ZU BRENNBAREN STOFFEN
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Bei Nutzung als Abgasleitung (Öl, Gas) gilt ein Mindestabstand zu brennbaren Baustoffen von
20 mm (T400) bzw. 50 mm (T600), bis zu einer max. Nennweite des Innenrohres von 300 mm.
Für größere Nennweiten erhöhen sich die Abstände entsprechend, siehe Darstellung Tabelle 2.
Bei Anschluss von Feststofffeuerstätten gilt ein Mindestabstand zu brennbaren Baustoffen von 50
mm (T400) bzw. 100 mm (T600) bis zu einer max. Nennweite von 300 mm. Der v. g. Abstand
von 100 mm kann durch anbringen von Dämmschalen aus Mineralwolle (Mindeststärke 25 mm)
auf 70 mm reduziert werden.
Für größere Nennweiten erhöhen sich die Abstände entsprechend, siehe Darstellung Tabelle 3.
Hinweis:
Bei Durchführung der Abgasanlage durch Bauteile aus oder mit brennbaren Baustoffen gelten die
örtlichen bzw. nationalen Vorschriften, es können auch die zugelassenen Jeremias Wand-,
Decken- und Dachdurchführungen LUX-ECO & LUX-NOVA verwendet werden. Diese besitzen
jedoch nur eine nationale Zulassung für Deutschland, Österreich und die Schweiz.
Beachten Sie hierzu auch die Montageanleitungen für die oben genannten Durchführungen!
Der Abstand zu brennbaren Baustoffen bezieht sich auf einen hinterlüfteten Einbau auf gesamter
Länge (s. Bild 3)!
Bild 3
Version 4 / Juni 2018
Montageanleitung EW-FU
XX
im senkrechten Teil
Abstandsmaß xx siehe Tabelle 2
Edelstahlinnenrohr EW-FU
(evtl. mit 25mm Dämmung)
nicht brennbarer Schacht
z. B. gemauerter Schornstein
Abstand hinterlüftet auf gesamter Länge
brennbares Bauteil
z. B. Holzwand
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