3.2
Organisatorische Maßnahmen
3.2.1
Verpflichtung des Betreibers
Die Bedienungsanleitung:
immer am Einsatzort des Sonderwerkzeuges aufbewahren,
•
muss jederzeit für Bediener und Wartungspersonal frei zugäng-
•
lich sein.
Der Betreiber ist verpflichtet:
die nationalen, allgemeingültigen Regelungen zum Arbeits-
•
schutz, zur Unfallverhütung und zum Umweltschutz zu beach-
ten,
nur Personen mit/an dem Sonderwerkzeug arbeiten zu lassen,
•
die:
mit den grundlegenden Vorschriften über Arbeitssicher-
o
heit und Unfallverhütung vertraut sind,
in die Arbeiten mit/an dem Sonderwerkzeug unterwie-
o
sen sind,
diese Bedienungsanleitung gelesen und verstanden ha-
o
ben.
alle Warnhinweise an dem Sonderwerkzeug in lesbarem Zu-
•
stand zu halten,
beschädigte Warnhinweise zu erneuern,
•
die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen bereitzu-
•
stellen, wie z. B.:
Schutzbrille,
o
Arbeitshandschuhe nach DIN EN 388,
o
Sicherheitsschuhe,
o
Schutzanzug,
o
Hautschutzmittel, etc.
o
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