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Opel Meriva 2007 Betriebsanleitung Seite 169

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Die zulässige Anhängelast sollte nur von
Fahrern ausgenutzt werden, die über aus-
reichende Erfahrung im Ziehen großer oder
schwerer Anhänger verfügen.
Die zulässige Anhängelast gilt bis zur an-
gegebenen Steigung und bis zu einer Höhe
von 1000 Meter über dem Meeresspiegel
(NN = Normalnull). Da die Motorleistung
durch die abnehmende Luftdichte mit zu-
nehmender Höhe sinkt und damit auch die
Steigfähigkeit abnimmt, verringert sich das
zulässige Zuggesamtgewicht pro ange-
fangener 1000 Meter weiterer Höhenzu-
nahme um 10 %. Beim Befahren von Stra-
ßen mit geringer Steigung (kleiner als 8%,
z. B. Autobahnen) muss das Zuggesamt-
gewicht nicht verringert werden.
Die tatsächliche Anhängelast und das tat-
sächliche Gesamtgewicht des Zugfahrzeu-
ges dürfen zusammen das zulässige Zug-
gesamtgewicht nicht überschreiten. Wird z.
B. das zulässige Gesamtgewicht ausge-
nutzt, darf die Anhängelast nur bis zum Er-
reichen des zulässigen Zuggesamtgewich-
tes genutzt werden. Das zulässige Zugge-
samtgewicht ist auf dem Typschild ange-
geben, siehe Seite 206.
Stützlast
Stützlast ist die Kraft, mit der der Anhänger
auf die Kupplungskugel drückt. Sie ist
durch Gewichtsverlagerung bei der Bela-
dung des Anhängers veränderbar.
Die maximal zulässige Stützlast (55 kg) des
Zugfahrzeuges ist auf dem Typschild der
Anhängerzugvorrichtung und in den Fahr-
zeugpapieren angegeben. Sie sollte immer
angestrebt werden, besonders bei schwe-
ren Anhängern. Die Stützlast darf niemals
weniger als 25 kg betragen.
Bei Messung der Stützlast Deichsel des be-
ladenen Anhängers in gleiche Höhe brin-
gen, wie anschließend in angekuppeltem
Zustand bei beladenem Zugfahrzeug. Be-
sonders wichtig bei Anhängern mit Tan-
demachse.
Fahren und Bedienung
Hinterachslast bei Anhängerbetrieb
Bei angekuppeltem Anhänger und voll-
ständiger Beladung des Zugfahrzeuges
einschließlich aller Insassen darf die zuläs-
sige Hinterachslast (Angabe siehe Typ-
schild bzw. Fahrzeugpapiere) um 25 kg
und das zulässige Gesamtgewicht um
30 kg überschritten werden. Wird die zuläs-
sige Hinterachslast überschritten, gilt eine
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, bei
Zulassung als Nutzfahrzeug 80 km/h. Sind
national niedrigere Höchstgeschwindigkei-
ten bei Anhängerbetrieb vorgeschrieben,
sind diese einzuhalten.
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