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Hierzu gehört insbesondere das Verleihen des Fahrrads an nicht einge
wiesene Fahrer, die Mitnahme weiterer Personen, das Fahren mit über
mäßigem Gepäck, freihändiges Fahren, das Fahren auf Eis und Schnee
sowie unsachgemäße Pflege oder Reparatur.
Der Gebrauch des beschädigten oder unvollständigen Fahrrads, bei
spielsweise ohne Antriebsbatterie, ist nicht bestimmungsgemäß.
4.3 Einweisung und Schulung
Der mit Reparaturen und Wartungsarbeiten beauftragte ZEGFach
händler wird regelmäßig geschult.
Der Fahrer oder der Betreiber des Fahrrads wird spätestens bei der
Fahrzeugübergabe vom ausliefernden ZEGFachhändler über die Funk
tionen des Fahrrads, insbesondere seiner elektrischen Funktionen und
der richtigen Anwendung des Ladegeräts, persönlich aufgeklärt.
Jeder Fahrer, dem dieses Fahrrad bereitgestellt wird, muss eine Einwei
sung in die Funktionen des Fahrrads erhalten. Diese Originalbetriebs
anleitung ist jedem Fahrer zur Kenntnisnahme und Beachtung in ge
druckter Form auszuhändigen.
Für die Übersetzung in eine dem Fahrer verständliche Sprache ist der
Betreiber verantwortlich.
4.4 Erstinbetriebnahme
Weil die Erstinbetriebnahme des Fahrrads Spezialwerkzeuge und be
sondere Fachkenntnisse erfordert, ist diese ausschließlich von geschul
tem Fachpersonal durchzuführen. Fahrradspezifische Hinweise für den
ZEGFachhändler sind in den zugehörigen Abschnitten dieser Betriebs
anleitung gegeben.
Zur Erstinbetriebnahme gehört auch die Einweisung des Betreibers
oder des Fahrers durch den ausliefernden ZEGFachhändler.
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