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Technische Daten; Übersicht Der Codezahlen - Grundig gv 600 sv Bedienungsanleitung

Videorecorder
Inhaltsverzeichnis

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Technische Daten

Dieser Videorecorder entspricht den Sicherheits-
bestimmungen nach VDE 0860 und somit den
internationalen Sicherheitsvorschriften IEC 65
bzw. CEE 1.
Das Produkt stimmt mit den Anforderungen der
Richtlinie 89/336/EWG und 73/23/EWG überein.
Auf keinen Fall dürfen Sie den Recorder öffnen.
Für Schäden, die durch unsachgemäße Eingriffe ent-
stehen, übernimmt der Hersteller keine Garantie.
FS-Norm:
CCIR, PAL B/G, 625 Zeilen
System:
VHS
~,
Netzspannung:
230 V
Gewicht:
ca. 4,0kg
Leistungsaufnahme:
– bei Aufnahme:
ca. 15 W
– Stand by:
1 W
Betriebslage:
waagrecht
Umgebungstemperatur:
+10°C bis +35°C
Relative Luftfeuchte:
bis zu 80%
Umspulzeit bei
Vor-/Rücklauf:
mit E 180-Cassette
typisch 90 Sekunden
2 Euro-AV-Buchsen:
21-polig
(DIN/EN 50049)
Antennen-
Koaxial B, Eingang 75 Ω
Eingangsbuchse:
(DIN 45325)
Antennen-
Koaxial S, Ausgang 75 Ω
Ausgangsbuchse:
(DIN 45325)
Satelliten-Steuerbuchse:
Cinch
Beigepacktes Zubehör:
Fernbedienung RP 500
2 Batterien, 1,5 V–, Typ Micro RO3P
HF-(Antennen) Verbindungskabel
EURO-AV-Kabel
Netzkabel
Bedienungsanleitung
Das komplette Zubehör-Programm finden Sie in
der »GRUNDIG-REVUE«, die im Fachhandel für
Sie bereit liegt.
Änderungen und Irrtümer vorbehalten!
50 Hz
In der Bundesrepublik Deutschland
sind folgende rechtliche Vorschrif-
ten zu beachten:
1. Videorecorder mit Fernsehempfangsteil sind gebührenpflichtige Rund-
funkempfangsgeräte, die bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) der
Rundfunkanstalten anzumelden sind:
Anschrift:
Gebühreneinzugszentrale der Rundfunkanstalten,
Freimersdorfer Weg 6, Postfach 100 850, 50829 Köln 1.
Eine Anmeldung ist für ausschließlich privat betriebene Videorecorder
nicht erforderlich, wenn der Rundfunkteilnehmer für seinen Haushalt
bereits ein Fernsehgerät angemeldet hat. Im geschäftlichen Bereich ist
jeder einzelne Videorecorder gebührenpflichtig und anzumelden. Aus-
künfte erteilen im Zweifel die GEZ und die Rundfunkanstalten.
2. Das Urhebergesetz gestattet Aufzeichnungen von Fernsehsendungen zu
privaten oder zu sonstigem eigenen Gebrauch. Öffentliche Wiedergabe
oder Verbreitung von mitgeschnittenen Fernsehsendungen ist nicht
erlaubt, verpflichtet zu Schadenersatz und ist ggf. strafbar. Hierfür
müßten vorab die Rechte insbesondere der Rundfunkanstalten und der
Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL, VG-Wort usw.) eingeholt wer-
den. Auskünfte und Merkblätter erhalten Sie von den Rundfunkanstal-
ten.
3. § 47 Schulfunksendungen
Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbil-
dung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb
einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der
Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime
der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichba-
re Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.
Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet wer-
den. Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schul-
funksendung folgenden Schuljahres zu löschen, es sei denn, daß dem
Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
Übersicht der Codezahlen
Code Bedeutung
8501 Wählt
Dauerlauf-Funktion
8510 Vertikal-Impuls
Eintastung aus
8511 Vertikal-Impuls
Eintastung ein
8513 Schaltspannung "EIN"
(für das Fernsehgerät)
8514 Schaltspannung "AUS"
(für das Fernsehgerät)
Anzuwenden für
die Funktion
auf Seite ...
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19
31
31
39

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