Sichere Überwachungsgeräte
bis PL e nach EN ISO 13849-1
PSWZ X1P
Gertebild
Stillstandswächter zur sichereren Still-
][Bildunterschrift_Stillstandswchter
standsüberwachung
Zulassungen
PSWZ X1P
Zulassungen
Blockschaltbild
Pilz GmbH & Co. KG, Felix-Wankel-Straße 2, 73760 Ostfildern, Deutschland
Telefon: +49 711 3409-0, Telefax: +49 711 3409-133, E-Mail: pilz.gmbh@pilz.de
Gerätemerkmale
Relaisausgänge zwangsgeführt:
Gertemerkmale
– 2 Sicherheitskontakte (S) unver-
zögert
– 1 Hilfskontakt (Ö) unverzögert
LED-Anzeige für:
– Versorgungsspannung
– Stillstand von Kanal 1/2
– Schaltzustand
– Störmeldung bei Überschreiten
der Gleichzeitigkeit
Halbleiterausgänge melden:
– Störung
– Schaltzustand
Halbleitereingang für Reset-Funkti-
on
Messeingänge für ein- oder drei-
phasige Motoren
Messspannung einstellbar
Rückführkreis
steckbare Anschlussklemmen
(wahlweise Federkraftklemme oder
Schraubklemme)
Gerätevarianten siehe Bestelldaten
Gerätebeschreibung
Gertebeschreibung
Das Gerät dient als sichere Einrichtung
zur Stillstandsüberwachung. Es ist be-
stimmt für den Einsatz in
B l o c k s c h a l t b i l d
Stillstandsüberwachungen an Anla-
gen mit gefährlichen Maschinentei-
len oder Werkzeugen (EN 1088
Abs. 7.4),
Sicherheitsstromkreisen nach
EN 60204-1 und IEC 60204-1.
Der Stillstand wird ausschließlich bei
energielosen Messleitungen erkannt.
Restspannungen, induzierte Spannun-
gen oder Antriebe, die sich in Lagere-
gelung befinden, verhindern die
sichere Stillstandserkennung!
Sicherheitseigenschaften
Die Relais K1 und K2 sind so ge-
][Sicherheitseigenschaften Stillstand
geneinander verriegelt, dass im Fall
einer Kontaktverschweißung oder
eines Drahtbruchs ein Wiederein-
schalten nicht möglich ist.
Das Gerät überwacht die Messkrei-
se auf Drahtbruch. Tritt ein Draht-
bruch zwischen Gerät und Motor
oder am Motor selbst auf, dann
schaltet das Gerät sofort ab.
Der Stillstandswächter verhindert in
folgenden Fällen die Freigabe der
Anlage
– Spannungsausfall
– Ausfall eines Bauteils
– Unterbrechung der Messkreise
– Spulendefekt/Leiterbruch
1002014-DE-03-2012-02