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Walther-Werke ECOLECTRA 600 Montage- Und Betriebsanleitung Seite 9

Eichrechtkonforme ladeeinrichtungen
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Sicherheitshinweise
eichrechtkonformen Messwertverwendung:
Der Vertrag zwischen EMSP und Kunden muss unmissverständlich regeln, dass ausschließlich
die Lieferung elektrischer Energie und nicht die Ladeservice-Dauer Gegenstand des Vertrages ist.
Die Zeitstempel an den Messwerten stammen von einer Uhr in der Ladeeinrichtung, die nicht
Messwerte verwendet werden.
EMSP muss sicherstellen, dass der Vertrieb der Elektromobilitätsdienstleistung mittels Ladeein-
richtungen erfolgt, die eine Beobachtung des laufenden Ladevorgangs ermöglichen, sofern es
keine entsprechende lokale Anzeige an der Ladeeinrichtung gibt. Zumindest zu Beginn und Ende
einer Ladesession müssen die Messwerte dem Kunden eichrechtlich vertrauenswürdig zur Verfü-
gung stehen.
Der EMSP muss dem Kunden die abrechnungsrelevanten Datenpakte zum Zeitpunkt der Rech-
mittels der Transparenz- und Displaysoftware auf Unverfälschtheit geprüft werden können. Die
Zurverfügungstellung kann über eichrechtlich nicht geprüfte Kanäle erfolgen.
Der EMSP muss dem Kunden die zur Ladeeinrichtung gehörige Transparenz- und Displaysoft-
ware zur Prüfung der Datenpakete auf Unverfälschtheit verfügbar machen.
wurde, um den zu einem bestimmten Messwert gehörenden Ladevorgang zu initiieren. Das heißt,
er muss für jeden Geschäftsvorgang und in Rechnung gestellten Messwert beweisen können,
Der EMSP darf nur Werte für Abrechnungszwecke verwenden, die in einem ggf. vorhandenen
dedizierten Speicher in der Ladeeinrichtung und/oder dem Speicher beim Betreiber der Ladeein-
richtung vorhanden sind. Ersatzwerte dürfen für Abrechnungszwecke nicht gebildet werden.
Der EMSP muss durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Betreiber der Ladeeinrichtung
sicherstellen, dass bei diesem die für Abrechnungszwecke genutzten Datenpakete ausreichend
lange gespeichert werden, um die zugehörigen Geschäftsvorgänge vollständig abschließen zu
können.
Der EMSP hat bei begründeter Bedarfsmeldung zum Zwecke der Durchführung von Eichungen,
Befundprüfungen und Verwendungsüberwachungsmaßnahmen durch Bereitstellung geeigneter
Betriebsanleitung gehörenden Produktes zu ermöglichen.
§ 33 MessEG auch dann, wenn er die Messwerte aus den Ladeeinrichtungen über einen Roa-
ming-Dienstleister bezieht.
#Dokument-ID#
9

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