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Kondensatableitung; Kondensat; Entstehung; Kondensateinleitung - Buderus Logano plus GE315 Planungsunterlage

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12

Kondensatableitung

12.1

Kondensat

12.1.1

Entstehung

Bei der Verbrennung wasserstoffhaltiger Brennstoffe
kondensiert Wasserdampf im Brennwert-Wärmetau-
scher und in der Abgasanlage. Die Menge des entstehen-
den Kondensats je Kilowattstunde wird durch das
Verhältnis von Kohlenstoff zu Wasserstoff im Brennstoff
bestimmt. Die Kondensatmenge hängt von der Rücklauf-
temperatur, dem Luftüberschuss bei der Verbrennung
und der Belastung des Wärmeerzeugers ab.
12.1.2

Kondensateinleitung

Das Kondensat aus Brennwertkesseln ist vorschriftsmä-
ßig in das öffentliche Abwassernetz einzuleiten. Ent-
scheidend ist, ob das Kondensat vor der Einleitung
neutralisiert werden muss. Das hängt von der Kesselleis-
tung ab ( Tabelle 51). Für die Berechnung der jährlich
anfallenden Kondensatmenge gilt das Arbeitsblatt DWA-
A 251 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft,
Abwasser und Abfall e.V. (DWA). Dieses Arbeitsblatt
nennt als Erfahrungswert eine spezifische Kondensat-
menge von maximal 0,14 kg/kWh bei Gas und 0,08 kg/
kWh bei Heizöl.
·
·
V
Q
=
K
F. 3
b
Vollbenutzungsstunden (nach VDI 2067) in h/a
VH
m
Spezifische Kondensatmenge in kg/kWh
K
(angenommene Dichte  = 1 kg/l)
Q
Nennwärmebelastung des Wärmeerzeugers in kW
F
V
Kondensatvolumenstrom in l/a
K
Es ist zweckmäßig, sich rechtzeitig vor der Installation
über die örtlichen Bestimmungen der Kondensateinlei-
tung zu informieren. Zuständig ist die kommunale Behör-
de für Abwasserfragen.
Kesselleistung
[kW]
25
 25 ... 200
 200
1) Eine Neutralisation des Kondensats ist erforderlich bei
Ableitung des häuslichen Abwassers in Kleinkläranlagen nach
DIN 4261-1 und bei Gebäuden und Grundstücken, deren
Ablaufleitungen die Materialanforderungen nach dem
Arbeitsblatt DWA-A 251 nicht erfüllen.
2) Eine Neutralisation des Kondensats ist erforderlich bei
Gebäuden, bei denen die Bedingung einer ausreichenden
Vermischung mit häuslichem Abwasser (im Verhältnis 1:20)
nicht erfüllt ist.
Tab. 51 Neutralisationspflicht bei Brennwertkesseln
Brennwertkessel – 6720859842 (2017/01)
m
b
F
K
VH
Neutralisation bei Erdgas
und Heizöl EL schwefelarm
1)
Nein
1) 2)
Nein
Ja
12.2
Neutralisationseinrichtungen für Gas
12.2.1

Aufstellung

Wenn das Kondensat neutralisiert werden muss, sind die
Neutralisationseinrichtungen NE 0.1, NE 1.1 oder NE 2.0
verwendbar. Sie sind zwischen dem Kondensatablauf
des Gas-Brennwertkessels und dem Anschluss an das öf-
fentliche Abwassernetz einzubauen. Die Neutralisations-
einrichtung ist hinter oder neben dem Gas-Brennwert-
kessel aufzustellen. Für einen freien Zulauf des Konden-
sats ist die Neutralisationseinrichtung auf gleicher Auf-
stellhöhe wie der Gas-Brennwertkessel vorzusehen.
Alternativ ist sie auch unterhalb der Aufstellhöhe einsetz-
bar.
Der Kondensatschlauch ist gemäß DWA-Arbeitsblatt
A 251 mit geeigneten Materialien auszuführen, wie z. B.
Kunststoff PP.
Abmessungen
Einheit Neutralisationseinrichtung
und Anschlüsse
Breite
mm
Tiefe
mm
Höhe
mm
Einlauf
Zoll
Höhe
mm
Ablauf
–/Zoll
Höhe
mm
Entleerung
Zoll
1) Gewicht im Betriebszustand ca. 60 kg
2) Mit Überwurfmutter G 1
3) Wahlweise für Schlauchanschluss
4) ¾ " -Schlauchverschraubung
Tab. 52 Abmessungen und Anschlüsse von NE 0.1, NE 1.1
und NE 2.0
Kondensatableitung
NE 0.1
NE 1.1
NE 2.0
300
405
545
400
605
840
220
234
275
2)
DN 19
DN 20
DN 40/
G 1
43
180
161
2)
4)
DN 19
DN 20
G 1
102
180
G 1
12
1)
3)
92
81

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