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Ausführung Von Aufstellräumen; Verbrennungsluftzufuhr; Aufstellen Von Feuerstätten - Buderus Logano plus GE315 Planungsunterlage

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Inhaltsverzeichnis

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10.2
Ausführung von Aufstellräumen
10.2.1

Verbrennungsluftzufuhr

Die Ausführung von Aufstellräumen und die Aufstellung
von Kesseln erfolgt nach den jeweiligen Landesbauord-
nungen und Feuerungsverordnungen der einzelnen Bun-
desländer.
Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamt-
nennwärmeleistung über 50 kW gilt die Verbrennungs-
luftzufuhr als gewährleistet, wenn eine ins Freie füh-
rende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von
150 cm
2
(zuzüglich 2 cm
wärmeleistung hinausgehende Kilowatt) vorhanden ist.
Der erforderliche Querschnitt darf auf maximal 2 Lei-
tungen aufgeteilt werden und muss strömungstechnisch
äquivalent bemessen sein.
Grundsätzliche Anforderungen
• Verbrennungsluftführungen und -leitungen dürfen
nicht verschlossen oder zugestellt werden, wenn
nicht durch entsprechende Sicherheitseinrichtungen
gewährleistet ist, dass die Feuerstätte nur bei freiem
Strömungsquerschnitt betrieben werden kann.
• Der erforderliche Querschnitt darf nicht durch einen
Verschluss oder durch Gitter verengt werden.
• Eine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr kann auch
auf andere Weise nachgewiesen werden.
• Für Flüssiggasfeuerstätten sind besondere Anforde-
rungen zu beachten.
10.2.2
Aufstellen von Feuerstätten
Gas/Öl-Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleis-
tung 100 kW dürfen nur in Räumen aufgestellt werden,
die folgende Anforderungen erfüllen:
• Keine anderweitige Nutzung des Raums
• Keine Öffnungen gegenüber anderen Räumen (ausge-
nommen Öffnungen für Türen)
• Türen sind dicht oder selbstschließend oder
• Lüftung des Raums ist möglich
Brenner und Brennstofffördereinrichtungen der Feuer-
stätten müssen durch einen außerhalb des Aufstellrau-
mes angebrachten Schalter (Notschalter) jederzeit
abschaltbar sein. Neben dem Notschalter muss ein
Schild mit der Aufschrift „NOTSCHALTER–FEUERUNG"
vorhanden sein.
Abweichend von diesen Maßgaben dürfen Feuerstätten
auch in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn fol-
gende Anforderungen erfüllt sind:
• Die Nutzung der Räume erfordert dies und die Feuer-
stätte kann sicher betrieben werden oder
• Räume liegen in freistehenden Gebäuden, die nur
dem Betrieb der Feuerstätten und der Brennstofflage-
rung dienen.
In folgenden Fällen dürfen raumluftabhängige Feuerstät-
ten nicht aufgestellt werden:
• In Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit 2
Wohnungen
• In allgemein zugänglichen Fluren, die als Rettungswe-
ge dienen
• In Garagen
Brennwertkessel – 6720859842 (2017/01)
2
für jedes über 50 kW Nenn-
Räume mit luftabsaugenden Anlagen
Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen in Räumen mit
luftabsaugenden Anlagen nur dann aufgestellt werden,
wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
• Ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der
luftabsaugenden Anlagen wird durch Sicherheitsein-
richtungen verhindert.
• Die Abgasführung wird durch entsprechende Sicher-
heitseinrichtungen überwacht.
• Die Abgase werden über die luftabsaugenden Anlagen
abgeführt oder es ist sichergestellt, dass durch diese
Anlagen kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.
Thermische Absperreinrichtung
Gas-Feuerstätten oder die Brennstoffleitung unmittelbar
vor diesen Gas-Feuerstätten müssen mit einer thermi-
schen Absperreinrichtung (TAE) ausgerüstet sein.
Montage
10
57

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