2 VERWENDUNG UND SICHERHEITSVORSCHRIFTEN
2.3.7 Behördlich vorgeschriebene Prüfungen
Der Fahrzeughalter ist verantwortlich für die Veranlassung aller Untersuchungen (siehe
auch Betriebssicherheitsverordnung). Das Fahrzeug ist für die Prüfung so vorzubereiten, dass die
Prüfung ordnungsgemäß ablaufen kann.
Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Fahrzeughalter Art, Umfang und Fristen
erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische
Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.
Der Fahrzeughalter legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu
erfüllen haben (befähigte Personen).
Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die
nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art,
Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.
2.3.7.1 Regelmäßige Prüfungen
Hubarbeitsbühnen sind nach der ersten Inbetriebnahme in Abständen von längstens einem Jahr
durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.
Der fahrzeugtechnische Teil ist durch einen Sachkundigen nach BGV D 29, früher VBG 12, zu
prüfen. Bei der BGV D 29 genügt die Aufbewahrung der Wartungs-Arbeitskarte bzw. die Rechnung
über die durchgeführte Prüfung über einen Zeitraum von einem Jahr.
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf
dem
Gebiet
der
Hubarbeitsbühnen
hat
und
mit
den
einschlägigen
staatlichen
Vorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen,
VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den
betriebssicheren Zustand von Hubarbeitsbühnen beurteilen kann.
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Bedienungsanleitung P 210 BK
Edition:1201