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Sicherheitshinweise Bei Instandhaltung - GEDA Mini 75/150 Montage- Und Betriebsanleitung

Schwenkarmzug
Inhaltsverzeichnis

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Sicherheit

3.3.4 Sicherheitshinweise bei Instandhaltung

Vor Instandhaltungsarbeiten Netzstecker herauszie-
l
hen.
Wartungs- und Reparaturarbeiten nur von autorisier-
l
ten Fachkräften ausführen lassen. Hier sind z. B. auch
die besonderen Gefahren beim Arbeiten an elektri-
schen Anlagen zu beachten.
Nach Instandhaltungsarbeiten alle demontierten
l
Schutzvorrichtungen fachgerecht remontieren.
Eigenmächtige Umbauten oder Veränderungen des
l
Schwenkarmzuges beeinträchtigen die Sicherheit und
sind nicht zulässig.
Ersatzteile müssen den technischen Anforderungen
l
des Herstellers entsprechen. Empfehlung: Verwen-
den Sie nur Original-Ersatzteile.
3 . 4 Anregung für eine
B e t r i e b s a n w e i s u n g
Betriebsanweisungen sind Regelungen, die ein Unter-
nehmer für den sicheren Betriebsablauf erstellt. Hier
handelt es sich um verbindliche Anweisungen, die der
Unternehmer im Rahmen seines Direktionsrechtes er-
läßt. Die Mitarbeiter werden durch die Unfallverhütungs-
vorschriften verpflichtet, diesen Anweisungen zu folgen.
Die generelle Verpflichtung des Unternehmers, Be-
triebsanweisungen zu erstellen und bekannt zu machen,
muß aus der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine
Vorschriften" abgeleitet werden. Nach dieser Vorschrift
hat der Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen
Anordnungen zu treffen, und es wird verlangt, daß der
Unternehmer die Versicherten über die bei ihren Tätig-
keiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnah-
men zu ihrer Abwendung unterweisen muß. Diese An-
forderungen kann der Unternehmer mit Hilfe von Be-
triebsanweisungen erfüllen.
Die hier vorliegende Betriebsanleitung ist also um natio-
nale Vorschriften zur Unfallverhütung (UVV) und zum
Umweltschutz zu ergänzen! Z. B.:
VBG 1
Allgemeine Vorschriften
VBG 5
Kraftbetriebene Arbeitsmittel
VBG 8
Winden, Hub- und Zuggeräte
VBG 35
Bauaufzüge
VBG 125 Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz
VDE-Vorschriften 0113/EN 60204-1 und
EG-Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von
Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit.
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Dem Mitarbeiter muß man Hinweise geben über:
- Die beim Umgang mit den eingesetzten Lastaufnahme-
mitteln auftretenden Gefahren und die erforderlichen
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln einschließ-
lich von Anweisungen im Gefahrfall und über die Erste
Hilfe.
- Art und Umfang regelmäßiger Prüfung auf arbeits-
sicheren Zustand.
- Instandhaltung.
- Behebung von Betriebsstörungen.
- Umweltschutz.
- Sicheren Umgang mit der elektrischen Einrichtung.
Durch Anweisungen und Kontrollen hat der Anwender-
l
betrieb für Sauberkeit und Übersichtlichkeit am Auf-
stellungsplatz des Schwenkarmzuges zu sorgen.
Die Zuständigkeiten bei Auf- und Abbau (Montage),
l
Bedienung und Instandhaltung müssen vom Anwen-
derbetrieb unmißverständlich geregelt und von allen
Personen eingehalten werden, damit unter dem
Sicherheitsaspekt keine unklaren Kompetenzen auf-
treten.
Der Bediener muß sich verpflichten, den Schwenkarm-
l
zug nur in einwandfreiem Zustand zu betreiben. Er ist
verpflichtet, eintretende Veränderungen an dem
Schwenkarmzug, die die Sicherheit betreffen, sofort
seinem Vorgesetzten zu melden.
Angebrachte Hinweis- und Warnschilder beachten.
l
Der Bediener hat mit dafür zu sorgen, daß sich keine
l
nichtautorisierten Personen an dem Schwenkarmzug
aufhalten.
B051 D
Ausgabe 09.95

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