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IBM ThinkPad X40 Service Und Fehlerbehebung Seite 91

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Wenn Sie einen Personal Computer in Albanien, Armenien, Weißrussland,
Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Tschechien, Georgien, Ungarn,
Kasachstan, Kirgisien, Jugoslawien, in der früheren jugoslawischen Republik
Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowe-
nien oder der Ukraine erworben haben, können Sie für diese Maschine
Gewährleistungsservice in jedem der genannten Länder von (1) einem zum
Ausführen von Gewährleistungsservice autorisierten IBM Reseller oder (2)
von IBM in Anspruch nehmen.
Wenn Sie eine Maschine in einem Land des Mittleren Ostens oder in einem
afrikanischen Land erwerben, können Sie für diese Maschine Gewährleis-
tungsservices von der IBM Außenstelle im jeweiligen Land oder von einem
zum Ausführen von Gewährleistungsservices autorisierten IBM Reseller im
jeweiligen Land in Anspruch nehmen. In Afrika werden Gewährleistungs-
services in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort eines von IBM
autorisierten Service-Providers bereitgestellt. Ab einer Entfernung von 50 Kilo-
metern vom Standort eines von IBM autorisierten Service-Providers müssen
Sie die Transportkosten für die Maschinen übernehmen.
Geltendes Recht:
Der Text "dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem Sie
die Maschine erworben haben" wird ersetzt durch:
1) „dass die Gesetze Österreichs" in Albanien, Armenien, Aserbaidschan,
Weißrussland, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Georgien,
Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, der früheren jugoslawische Republik Maze-
donien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowenien,
Tadschikistan, Turkmenistan, der Ukraine, Usbekistan und der Bundesrepu-
blik Jugoslawien; 2) „dass die Gesetze Frankreichs" in Algerien, Benin, Bur-
kina Faso, Kamerun, Kap Verde, der Zentralafrikanische Republik, im
Tschad, auf den Komoren, in der Republik Kongo, Dschibuti, der Demokra-
tischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Franzö-
sisch-Polynesien, Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste,
im Libanon, Madagaskar, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Marokko,
Neukaledonien, Niger, Réunion, Senegal, Seychellen, Togo, Tunesien, auf
Vanuatu und Wallis und Futuna; 3) „dass die Gesetze Finnlands" in Estland,
Lettland und Litauen; 4) „dass die Gesetze Englands" in Angola, Bahrain,
Botswana, Burundi, Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Ghana, Jordanien, Kenia,
Kuwait, Liberia, Malawi, Malta, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, Katar,
Ruanda, Sao Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, Tansania,
Uganda, in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Großbritannien und Nor-
dirland, in der West Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe und
5) "dass die Gesetze Südafrikas" in Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasi-
land zur Anwendung kommen.
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Anhang B. Gewährleistungsbestimmungen

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