1
Allgemeines/Anwendbares Recht
1.1
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen von
Hersteller-/Lieferantenfirmen
Lieferant genannt) an deren Kunden (nachstehend Käufer genannt)
in
der
Schweiz
der Auftragserteilung anerkennt der Käufer ausdrücklich diese
Bedingungen.
1.2
Abweichungen, namentlich die
Allgemeinen Bedingungen wie etwa der SIA-Normen, käufereigene
Einkaufsbedingungen usw. sind nur rechtswirksam, wenn sie vom
Lieferanten schriftlich bestätigt werden.
1.3
Firmenindividuelle Bedingungen des Lieferanten kommen für die
Uebernahme
Betriebsproben, Montagen und Gesamtschemaausarbeitungen zur
Anwendung.
Im
übrigen gelten
1.4
Obligationenrechtes.
Diese
Bestimmungen gelten ab 1.1.2001 und ersetzen alle
1.5
bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
/Lieferantenfirmen der HLK-Branche.
2.
Verbindlichkeit
Bestellungsänderungen, Annullierungen
2.1
Für
Umfang
Auftragsbestätigung des Lieferanten massgebend. Sofern innerhalb
von 8 Arbeitstagen nach Versand der Auftragsbestätigung bzw.
innerhalb von 5 Arbeitstagen bei Lieferfristen bis zu 10 Tagen kein
Gegenbescheid
verbindlich.
Nicht
in der Auftragsbestätigung enthaltene Materialien oder
2.2
Leistungen werden separat berechnet.
Bestellungsänderungen oder Annullierungen nach Ablauf der Frist
2.3
von 8 bzw. 5 Arbeitstagen gem. Ziff. 2.1 gelten nur, wenn sich der
Lieferant schriftlich damit einverstanden erklärt. Zudem sind die
daraus entstehenden Kosten vom Käufer zu tragen.
Preise
3
3.1
Die in den Unterlagen des Lieferanten aufgeführten Preise können
grundsätzlich jederzeit ohne
3.2
Preisaufschläge werden jedoch in der Regel drei Monate im voraus
angekündigt. Alle in diesen drei Monaten noch auszuliefernden
Produkte werden zu alten Preisen verrechnet. Nachher erfolgt die
Verrechnung zu neuen Preisen.
3.3
Alle
in den Unterlagen des Lieferanten aufgeführten Preise
verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer.
Abbildungen, Eigenschaften und technische Bedingungen
4.
Die in den Dokumenten des Lieferanten als Basis von Angeboten
4.1
enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Masse,
Schemata und Gewichte sind solange unverbindlich, als sie nicht
mitgeltende
Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Materialien können
durch andere gleichwertige ersetzt werden. In besonderen Fällen
sind verbindliche Mass-Skizzen zu verlangen.
4.2
Der
Käufer hat den Lieferanten über die funktionstechnischen
Bedingungen des Anlagesystems zu unterrichten, sofern diese von
den allgemeinen Empfehlungen des Lieferanten abweichen.
5.
Urheberrecht und Eigentum von technischen Zeichnungen und
Unterlagen
Technische Zeichnungen und
ausgehändigt werden und nicht
Materials und seiner Verwendung sind, bleiben im Eigentum des
Lieferanten. Ihre unveränderte oder veränderte Verwendung und
Weitergabe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen
Lieferanten gestattet.
Lieferbedingungen
6.
Der Liefertag wird nach bester Voraussicht so genau wie möglich
angegeben. Er kann jedoch nicht
Liefertermine jedoch ausdrücklich vereinbart, sind sie verbindlich.
Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten, wenn die
vereinbarten Zahlungsbedingungen seitens des Käufers nicht erfüllt
werden.
Entstehen durch verspätete Lieferungen nachweislich Folgekosten,
verhandeln die Vertragsparteien bezüglich einer einvernehmlichen
Lösung.
Wird die bestellte Ware auf den
abgenommen, so ist der Lieferant berechtigt, die Ware in Rechnung
zu stellen. Ueber die Folgekosten einer Einlagerung verhandeln die
Vertragsparteien bezüglich einer einvernehmlichen Lösung.
Bei Bestellungen auf Abruf behält sich der Lieferant vor, bestellte
Ware erst nach Eingang des Abrufes herzustellen.
Müba Energietechnik AG • Leimenstrasse 89 • CH 2575 Täuffelen • Tel. +41 (0)32 396 06 46 • Fax +41 ( 0)32 396 22 40
TÜV Stand Juli 2015
Allgemeine Lieferbedingungen
der
HLK-Branche
und
im
Fürstentum
Liechtenstein.
Uebernahme
von
Dienstleistungen
wie
Inbetriebsetzungen,
die Bestimmungen des
Schweizerischen
von Hersteller-
von
Auftragsbestätigungen,
und
Ausführung
der Lieferung ist die
erfolgt, sind die
angeführten Spezifikationen
Vorankündigung geändert werden.
Unterlagen
einer
Auftragsbestätigung
Unterlagen, welche dem Käufer
integrierender
Bestandteil
garantiert
werden.
vereinbarten Liefertag nicht
www.mueba-energietechnik.ch
7.
7.1
(nachstehend
Mit
von
andern
7.2
7.3
7.4
7.5
7.6
8.
9.
9.1
9.2
Norm-
sind.
9.3
10.
10.1
des
10.2
10.3
Werden
10.4
11
MwSt-Nr CHE-109.893.718
Versand-/Transportbedingungen
Der Lieferant ist in der Wahl des
anderslautende schriftliche Vereinbarung:
- sind die Transportkosten nicht im Produktepreis enthalten und
werden dem Käufer zusätzlich zum Produktepreis in Rechnung
gestellt;
- erfolgen Lieferungen in Berggebiete bis zur Schweizer
Talbahnstation;
- stellt der Käufer bei Camionsendungen den Ablad auf seine
Kosten sicher. Wenn die Baustelle für Lastwagen nicht
zugänglich ist, hat der Käufer rechtzeitig den Ablieferungsort zu
bestimmen.
Für Lieferungen von Zubehör- und Ersatzteilen werden die
Verpackungs- und Versandkosten in Rechnung gestellt.
Mehrkosten des Transportes hat der Käufer zu tragen, wenn
sie durch seine Sonderwünsche (Express, spezielle Ankunftszeiten
etc.) verursacht werden.
Es werden diejenigen Verpackungen und Transportmittel eingesetzt,
die sich im Urteil des Lieferanten als zweckmässig erweisen.
Ausdrücklich in Rechnung gestellte und spezifizierte Verpackungen
und Transportmittel werden gutgeschrieben, sofern diese innert
Monatsfrist
in
einwandfreiem
zurückgeschickt werden.
Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort nach
deren Entdecken durch den Käufer bei Bahn, Post oder beim
Spediteur schriftlich angebracht werden.
Übergang von Nutzen und Gefahr
Holt der Käufer die Ware im Werk ab oder wird die Ware
mittels Frachtführer oder mittels eines anderen Dritten im Auftrag
des Lieferanten versandt, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abgang
der Lieferung ab Werk auf den Käufer über. Erfolgt der Transport
und der Ablad durch Personal und Einrichtungen des Lieferanten,
gehen Nutzen und Gefahr mit dem Aufsetzen der Ware auf den
Boden auf den Käufer über. Erfolgt der Ablad der Ware, welche durch
Personal und Einrichtungen des Lieferanten transportiert wurde,
durch Personal und/oder Einrichtungen des Käufers oder durch
Dritte im Auftrag des Käufers, gehen Nutzen und Gefahr mit dem
Eintreffen des Transportfahrzeuges am Belieferungsort auf
Käufer über. Wird die Ware durch Personal des Lieferanten
montiert, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abschluss der Montage
auf den Käufer über.
Rücknahme von Waren
Es
ist dem Lieferanten freigestellt, nach vorheriger schriftlicher
Vereinbarung mit dem Käufer
katalogmässige
Gutschrift zurückzunehmen, sofern diese bei der Rücksendung noch
im Lieferprogramm enthalten und fabrikneu sind. Eine Verpflichtung
des Lieferanten zur Rücknahme besteht jedoch nicht.
Gutschriften werden ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung
nicht
ausbezahlt, sondern nur an andere
Lieferanten gegenüber dem Käufer angerechnet. Der Wert einer
Gutschrift kann grundsätzlich nicht über 85 % des Produktepreises
(exklusiv Steuern, Versand- und Montagekosten) betragen.
Die
Rücksendung ist mit dem Lieferschein franko an den
vereinbarten Ort zurückzuschicken. Von einer Gutschrift werden
abgezogen:
Prüfgebühr,
Versandspesen sowie eventuelle
Instandstellungskosten.
Prüfung/Mängelrüge bei Abnahme der Lieferung
Der Käufer ist verpflichtet, die Waren sofort nach Empfang zu
prüfen.
Waren, die nicht dem Lieferschein
sichtbare Mängel aufweisen, sind durch den Käufer innerhalb von 8
Tagen vom Empfang an gerechnet schriftlich geltend zu machen
(bezüglich Transportschäden siehe Ziff. 7.6 und Ziff. 8). Unterlässt er
dies, gelten Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
Eine nicht fristgemässe Mängelrüge führt überdies zur Verwirkung
der Gewährleistungspflicht des Lieferanten.
Wünscht der Käufer Abnahmeprüfungen und sind diese nicht
ausdrücklich im Lieferumfang enthalten, so müssen diese schriftlich
vereinbart werden und gehen zu Lasten des Käufers. Können die
Abnahmeprüfungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu
vertreten
hat,
innert der festgelegten 'Frist nicht
werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden
Eigenschaften bis zum Beweis des Gegenteils gemäss Ziff.10.1 als
vorhanden.
Mängelrügen heben die Zahlungsfrist nicht auf.
Mängelrüge von beim Empfang der Ware nicht feststellbaren
Mängeln
Beim Empfang nicht ohne weiteres feststellbare Mängel hat der
Käufer zu rügen (analoges Vorgehen wie in Ziff. 10), sobald
sie erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefristen
gemäss Ziff.12.
Transportmittels frei. Ohne
Zustand franko Lieferwerk
den
Waren
gegen
Forderungen
des
entsprechen
oder
durchgeführt
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