Anforderungen an den Brandschutz von Leitungsanlagen
ANFORDERUNGEN AN DEN BRANDSCHUTZ VON LEITUNGSANLAGEN NACH MBO
Der bauliche Brandschutz in Deutschland basiert auf der MBO 2002 (Muster-Bauordnung) auf Bundesebene. Die bau-
rechtliche Umsetzung erfolgt durch die jeweiligen LBO (Landesbauordnungen) der Bundesländer.
§ 3, Abs. 1 MBO Allgemeine Anforderungen
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
§ 14 MBO Brandschutz
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Bran-
des und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung
von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Oberstes Ziel des baulichen Brandschutzes ist der Schutz des Lebens. Demnach ist Brandschutz nicht nur bei Neu-
bauten, sondern auch beim Betrieb des Gebäudes, bei Umbau und bei Renovierung/Sanierung zu beachten. Die in der
Vergangenheit übliche großzügige Auslegung des Begriffes „Bestandschutz" ist heute aufgrund der Rechtssprechung
nicht mehr zulässig. Gerade bei Sanierungen ist zu prüfen, ob auch bei Altbauten durch geeignete Maßnahmen eine
Erhöhung des Brandschutzes möglich ist. Dies kann unter anderem durch Ertüchtigung von Decken und Wänden sowie
dem Einsatz von Rohrschotts erreicht werden.
§ 3 Abs. 2 MBO
Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ord-
nungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderun-
gen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.
Die Eignung und Dauerhaftigkeit der eingesetzten Brandschutzlösungen können durch die Verwendung von nach ent-
sprechenden Normen gefertigten und/oder zugelassenen Produkten sichergestellt werden.
Im § 2 der MBO werden die verschiedenen Gebäudetypen nach Größe und Nutzungsart klassifiziert, um den unter-
schiedlichen Erfordernissen für den Brandschutz Rechnung zu tragen.
Die Einteilung der Gebäude in Klassen unterschiedlichen Gefährdungspotentials greift der § 40 MBO für die Anforde-
rungen an Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle auf und fordert, dass die installierten Leitungen nicht
den Brandschutz des jeweiligen Gebäudes schwächen dürfen.
§ 40 MBO Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
Abs.1 Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist,
nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen
hingegen getroffen sind; dies gilt nicht für Decken
- in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
- innerhalb von Wohnungen,
- innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m²
In der Regel sind bei gemeinsamer Installation mehrerer Leitungen Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung in Form
von z.B. Brandschutzmanschetten, spezielle Isolierungen etc. zu treffen. Die Voraussetzungen dafür, dass ohne ent-
sprechende Vorkehrungen die Brandausbreitung nicht zu befürchten ist, sind in der MLAR 2005 in den Abschnitten 4.2
bis 4.3.4 erläutert.
Ergänzend zu den Regelungen der MBO sei an dieser Stelle auf die FeuVO (Feuerungsverordnung) §5 und §6 sowie die
GarVO (Garagenverordnung) hingewiesen, welche die Verlegung von brennbaren Rohren in diesen Räumen (Garagen
einschließlich Tiefgaragen) bei entsprechender Befestigung und dem Einsatz geeigneter Rohrdurchführungen zulassen.
Es werden in beiden Verordnungen ausschließlich Anforderungen an die raumabschließenden Bauteile wie Decke und
Wände gestellt, jedoch nicht an die Leitungen selbst.
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