Informationen zum Leitfaden 5.01
Praktische Anwendung Stufe 1 + 2
1.2
Praktische Anwendung Stufe 1 + 2
Software-Update
•
Stufe 1 + 2 sind durch das Software-Update auf den Leitfaden 5.01 abgedeckt.
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Stufe 2 wird durch die Geräte-Software automatisch und „tagesgenau" ab dem 01.01.2019 ohne weiteres
Software-Update oder sonstige Anpassungen umgesetzt.
•
Stufe 3 ist mit Leitfaden 5.01 noch nicht abgedeckt und erfordert eine Änderung der AU-Richtlinie.
Zulässige Untersuchungsvefahren
Nummer
3.2 (Fahrzeuge mit
Fremdzündungsmotor;
ohne-/ U-Kat)
3.3 (Fahrzeuge mit
Fremdzündungsmotor mit
G-Kat)
3.4 (Fahrzeuge mit
Fremdzündungsmotor mit
G-Kat und OBD-System)
(*)
•
EZ bis 31.12.2005
•
EZ ab 01.01.2006
•
Stufe Euro 6 (Pkw)/
Euro VI (Nfz)
3.5 (Fahrzeuge mit
Kompressionszündungs-
motor)
3.6 (Fahrzeuge mit
Kompressionszündungs-
motor mit OBD-System)
(*)
•
EZ bis 31.12.2005
•
EZ ab 01.01.2006
•
Stufe Euro 6 (Pkw)/
Euro VI (Nfz)
3.8,
3.9 (Kraftrad)
•
Leitfaden 4 + 5 dürfen für Fahrzeuge mit einer Erstzulassung bis 31.12.2005 noch angewendet werden.
•
Der mega compaa GM3 kann ab dem 01.01.2019, auch in Verbindung mit LF 5.01, nur noch eingeschränkt
verwendet werden. Es können nur noch Fahrzeuge bis einschließlich Euro 5 (Pkw)/Euro V (Nfz) geprüft werden.
•
Leitfaden 5.01 und die Genauigkeitsklasse 0 darf uneingeschränkt für alle Fahrzeuge angewendet werden (keine
Einschränkung der Anerkennung).
•
Für Krafträder darf sowohl Leitfaden 5 als auch Leitfaden 5.01 angewendet werden. Wenn die Versionen 5/5.01
nicht verwendet werden, dann ist die Untersuchung ohne bedienergeführten Ablauf zulässig.
4
Version 4
X
X
X
X
X
Version 5
X
X
X
X
X
X (**)
mega compaa HG4/GM3
Version 5 Rev. 01
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X(**)