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Develop ineo+ 250 Handbuch Seite 23

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Werbung

Einleitung
8. Bei Marken muss, in Übereinstimmung mit der üblichen Praxis, der Name
des Markeninhabers genannt werden. Marken dürfen ausschließlich dazu
verwendet werden, mit Hilfe der Software erstellte Druckwerke zu kenn-
zeichnen. Durch diese Verwendung einer Marke erlangen Sie keinen
Rechtsanspruch auf das Eigentum an dieser Marke.
9. Vermietung, Verpachtung, Unterlizenzierung, Verleih oder Übertragung
von Softwareversionen oder -kopien, die der Lizenznehmer nicht verwen-
det, oder von Software auf nicht verwendeten Medien ist untersagt. Aus-
genommen hiervon ist die oben beschriebene vollständige Übertragung
der Software und Dokumentation.
10. DIE DEVELOP GMBH UND DEREN LIZENZGEBER ÜBERNEHMEN KEI-
NE HAFTUNG FÜR WIE AUCH IMMER ENTSTANDENEN SCHADEN
ODER FOLGESCHADEN. DIES BETRIFFT AUCH GEWINNEINBUSSEN
UND DATENVERLUSTE, SELBST WENN DIE DEVELOP GMBH AUF EI-
NEN SOLCHEN MÖGLICHEN SCHADEN HINGEWIESEN WURDE. FOR-
DERUNGEN DRITTER SIND EBENFALLS AUSGESCHLOSSEN. DIE
DEVELOP GMBH UND DEREN LIZENZGEBER SCHLIESSEN JEGLICHE
AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG IN
BEZUG AUF DIE SOFTWARE AUS. DIES GILT UNTER ANDEREM AUCH
FÜR DIE STILLSCHWEIGENDE GARANTIE ZUR MARKTGÄNGIGKEIT,
FÜR DIE EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND FÜR DEN
RECHTSANSPRUCH UND DIE URHEBERRECHTE DRITTER. IN EINI-
GEN STAATEN IST DER AUSSCHLUSS ODER DIE BESCHRÄNKUNG
VON ZUFÄLLIGEN; FOLGE- ODER SPEZIALSCHÄDEN NICHT ZULÄS-
SIG. DAHER HABEN DIE OBEN GENANNTEN EINSCHRÄNKUNGEN
MÖGLICHERWEISE KEINE GELTUNG FÜR SIE.
11. Hinweis für Endbenutzer, die für US-amerikanische Behörden tätig sind:
Die Software ist eine Handelsware ("Commercial Item") im Sinne von
48 C.F.R.2.101, bestehend aus kommerzieller Computer-Software
("Commercial Computer Software") und Begleitmaterial für kommerzielle
Computer-Software ("Commercial Computer Software Documentation")
im Sinne von 48 C.F.R. 12.212. In Übereinstimmung mit 48 C.F.R. 12.212
und 48 C.F.R. 227.7202-1 bis einschließlich 227.7202-4 erwerben
US-amerikanische Regierungsendbenutzer nur die in den hier aufgeführ-
ten Vertragsbedingungen und Konditionen ausdrücklich genannten Li-
zenzrechte.
12. Sie verpflichten sich, die Software in keiner, gegen geltende Ausfuhrge-
setze und -bestimmungen eines betroffenen Landes verstoßenden Form
zu exportieren.
ineo+ 250 (Phase2)
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