Turb 555 / Turb 555 IR
Gefahrloser Betrieb
Pflichten des
Betreibers
ba41113d10
04/2016
Ist anzunehmen, dass ein gefahrloser Betrieb nicht mehr
möglich ist, das Messgerät außer Betrieb setzen und gegen
unbeabsichtigten Betrieb sichern.
Ein gefahrloser Betrieb ist nicht mehr möglich, wenn das
Messgerät
eine Transportbeschädigung aufweist
längere Zeit unter ungeeigneten Bedingungen gelagert
wurde
sichtbare Beschädigungen aufweist
nicht mehr wie in dieser Anleitung beschrieben arbeitet.
Setzen Sie sich in Zweifelsfällen mit dem Lieferanten des
Gerätes in Verbindung.
Der Betreiber des Messgerätes muss sicherstellen, dass
beim Umgang mit gefährlichen Stoffen folgende Gesetze
und Richtlinien eingehalten werden:
EG-Richtlinien zum Arbeitsschutz
Nationale Gesetze zum Arbeitsschutz
Unfallverhütungsvorschriften
Sicherheitsdatenblätter der Chemikalien-Hersteller.
Sicherheit
11