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Aufstellung; Schornsteine - REMKO allmat Bedienungsanleitung

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Aufstellung

Das Gerät darf nur unter Zugrundelegung der gültigen
Bestimmungen und der Verordnung für Feuerstätten
(Feu-Vo) des jeweiligen Bundeslandes aufgestellt wer-
den.
Das Gerät unterliegt keiner Genehmigung und Überwa-
chung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Das Gerät muß standsicher auf nicht brennbarem Bo-
den und außerhalb von Verkehrszonen aufgestellt werden.
Eine Schutzzone im Abstand von 1 m ist freizuhalten.
Das Gerät darf nicht zu dicht an der Wand bzw. in einer
Ecke aufgestellt werden, damit die erforderlichen Reini-
gungs- und Wartungsarbeiten ungehindert durchgeführt
werden können.
Es ist empfehlenswert, das Gerät auf einer ausreichend
groß dimensionierten Platte aus nicht brennbarem Ma-
terial aufzustellen.
Das Gerät muß so aufgestellt und betrieben werden,
daß Personen durch Abgase und Strahlungswärme
nicht gefährdet werden und keine Brände entstehen
können.
Das Gerät darf nicht in feuer- und explosionsgefährde-
ten Räumen und Bereichen aufgestellt und betrieben
werden.
Das Gerät darf nicht in Räumen betrieben werden in
denen Über- oder Unterdruck besteht oder entstehen
kann.
Feuerstätten für feste Brennstoffe, die Verbrennungsluft
dem Aufstellungsraum entnehmen, dürfen nicht in Räu-
men aufgestellt werden, aus denen Lüftungsanlagen
oder Ventilatoren Luft absaugen bzw. einblasen.
Das Gerät darf in Räumen nur dann aufgestellt und be-
trieben werden, wenn dem Gerät eine für die Verbren-
nung ausreichende Luftmenge zugeführt wird und die
Abgase über Abgaszüge ins Freie geleitet werden.
Eine für die Verbrennung ausreichende natürliche Luft-
zufuhr ist gegeben, wenn z.B. der Rauminhalt in m³
mindestens der 10-fachen Nennwärmebelastung in kW
aller im Raum in Betrieb befindlichen Heizgeräte ent-
spricht und durch Fenster und Türen ein natürlicher
Luftwechsel sichergestellt ist oder das Verhältnis von
Rauminhalt zu Gesamtwärmeleistung von 4 m³ je kW
nicht unterschritten wird.
Falls erforderlich, ist von Außen eine gesonderte
Verbrennungsluftzufuhr zu installieren.
Eine gute natürliche Be- und Entlüftung ist gegeben,
wenn z. B.
der Rauminhalt in m³ mindestens der 30-fachen
Nennwärmeleistung aller im Raum in Betrieb befind-
lichen Geräte entspricht und durch Fenster und Tü-
ren ein natürlicher Luftwechsel sichergestellt ist, oder
nicht verschließbare Öffnungen für Zu- und Abluft in
der Nähe von Decke und Boden vorhanden sind, de-
ren Größe in m² mindestens der 0,003-fachen Nenn-
wärmebelastung in kW aller im Raum in Betrieb be-
findlichen Heizgeräte entspricht.
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Abführung der Verbrennungsgase.
Aufgrund der Gerätekonstruktion ist eine zufriedenstel-
lende Gerätefunktion nur bei ordnungsgemäßer Abgas-
führung möglich. Der Abgasanschluß muß fachgerecht
und gemäß den jeweils geltenden Vorschriften ausge-
führt werden.
Die Ausführung der Schornsteine muß der DIN 18160
Teil 1, die Schornsteinabmessungen müssen der DIN
4705 Teil 1 bzw. Teil 2 entsprechen.
Der Schornstein muß über einen ausreichenden
Schornsteinzug verfügen.
Der Abgasanschluß darf grundsätzlich nur an geneh-
migte Schornsteine erfolgen. Die Schornsteine können
gemauert oder aus Metall sein. Bei gemauerten
Schornsteinen ist darauf zu achten, daß das Abgasrohr
nicht in den Schornstein hineinragt und somit den Quer-
schnitt ungünstig beeinflußt.
Ohne Verwendung eines Kaminzugstabilisators ist eine
wirksame Schornsteinhöhe von mindestens 4 m erfor-
derlich. Durch Verwendung des Kaminzugstabilisators
(Zubehör, EDV-Nr. 1034250), kann der Schornstein in
der Regel nach den baulich günstigsten Möglichkeiten
errichtet werden. Der nötige Auftrieb (Schornsteinzug)
wird durch den Kaminzugstabilisator erzeugt.
Der Schornsteindurchmesser darf nicht geringer als
150 mm Ø sein.
Der Geräteanschluß muß dicht ausgeführt und gegen
unbeabsichtigtes Lösen gesichert werden (Niet bzw.
Schraube).
Abgasführungen mit mehreren Krümmungen sind
entsprechend größer zu dimensionieren.

Schornsteine

Das Gerät ist an Schornsteine anzuschließen.
Schornsteine sind bauliche Anlagen in oder an Gebäu-
den, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Abgase von
Feuerstätten über Dach abzuführen.
Die Errichtung von Schornsteinen ist in jedem Falle
genehmigungspflichtig.
Wenn das Dach zugleich die Decke des Aufstellungs-
raumes bildet, kann der Schornstein aus Stahlblech be-
stehen. Jede Feuerstätte muß einen eigenen Schorn-
stein haben. Die Zusammenfassung von Stahlblech-
schornsteinen ist unzulässig.
Bei Dach– und Wanddurchführungen ist der Schorn-
stein durch eine Rohrhülse zu führen, um eine freie
Ausdehnung des Schornsteines bei Erwärmung zu er-
möglichen.
Für die Planung und Errichtung von Schornsteinen sind
von besonderer Bedeutung:
die jeweilige Feuerungsanlagenverordnung
die jeweilige Landesbauordnung.
die DIN 18160 Teil 1.
die DIN 4705 Teil 1 und 2.
(Feu-Vo).

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