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Voraussetzungen Für Die Aufstellung - REMKO WKL INOX Bedienungsanleitung

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Wichtige Hinweise zum Dreifach-Kombiregler.
Der Dreifach-Kombiregler hat eine Fühler-Eigenüber-
wachung und ist kältesicher bis -20°C. Unter -20°C
schaltet das Gerät ab, bei Temperaturanstieg jedoch
wieder ein. Das Gerät ist wieder voll funktionsfähig.
Bei Beschädigung des Fühlers oder des Kapillarrohres
sowie bei Erreichen einer Temperatur von ca. 220 °C
wird das Füllmedium entleert und der Kombiregler
schaltet zur Sicherheitsseite hin ab. Der Kombiregler ist
nicht mehr funktionsfähig und muß getauscht werden.
Bei
einem
Austausch
Kombireglers
darf ausschließlich ein Original
REMKO – Ersatzteil verwendet werden!
Eine sorgfältige und fachgerechte Installation bzw.
Montage ist unbedingt sicherzustellen.
Beachten Sie die folgenden Hinweise zum Austausch
des Dreifach-Kombireglers.
◊ Die Kapillarrohre dürfen beim Einbau nicht beschä-
digt oder scharfkantig geknickt werden.
◊ Biegungen dürfen nur am Kapillarrohr und nicht am
Fühlerwendel vorgenommen werden.
◊ Zur sicheren Gerätefunktion müssen die Fühler im-
mer frei im Warmluftstrom liegen.
◊ Die Fühler müssen stets staub- und schmutzfrei
sein.
◊ Kapillarrohre und Fühlerwendel dürfen keinerlei Be-
schädigungen aufweisen.
◊ Die Fühler dürfen nicht an der Brennkammer oder
sonstigen Metallteilen anliegen.
Die Sicherheitseinrichtungen dürfen im Gerätebe-
trieb weder überbrückt noch blockiert werden!
Voraussetzungen für
die Aufstellung
Bei Aufstellung der Geräte sind grundsätzlich die Richt-
linien der Landesbauordnung und Feuerungsanlagen-
verordnung des jeweiligen Bundesland einzuhalten.
Die Erste Verordnungen zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchG) und der danach
erlassenen Rechtsvorschriften der Verordnung über
Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) sind ebenfalls an-
zuwenden.
Hierbei sind jedoch speziell Warmlufterzeuger von eini-
gen Punkten ausgeschlossen.
Es dürfen ausschließlich baumustergeprüfte Geblä-
se-Ölbrenner
(nach
Ausführung verwendet werden.
Bei werkseitiger Lieferung der Geräte mit einem
Öl– Gebläsebrenner ist eine gesonderte Betriebs-
anleitung für den Brenner beigefügt.
6
des
REMKO-Dreifach-
DIN
EN
267)
in
Wahl des Aufstellungsortes
Bei der Festlegung des Aufstellungsortes sind die
Anforderungen abzustimmen in Bezug auf:
1. Brandschutz und betriebliche Gefährdung
2. Funktion
Raumheizung,
(Druckverhältnis im Aufstellungsraum beachten)
3. betriebliche Belange
Wärmebedarf, Nenn-Luftvolumenstrom, Bedarf an
Um- oder Außenluft, Luftfeuchtigkeit, Luftverteilung,
Raumtemperatur, Platzbedarf
4. Anschlußmöglichkeit an eine Abgasanlage
Öl– und gasbefeuerte Warmlufterzeuger (auch mit einer
Nennwärmeleistung über 50 kW) dürfen in der Regel
unter Beachtung der FeuVo außerhalb von Heizräumen
aufgestellt werden.
Die bauaufsichtliche Richtlinie für die „Aufstellung und
Installation von Feuerstätten" ist zu beachten.
Für Räume, in denen leicht entzündbare Stoffe oder
Gemische in solcher Menge verarbeitet, gelagert oder
hergestellt werden, daß durch eine Entzündung Gefahren
entstehen, dürfen Ausnahmen gestattet werden, wenn
durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß die
Stoffe oder Gemische durch die Feuerstätte nicht ent-
flammen können.
Die Geräte müssen so aufgestellt und montiert wer-
den, daß sie für Überwachungs- Reparatur– und
Wartungsarbeiten leicht zugänglich sind.
Verbrennungsluftversorgung
Ausreichende Zufuhr der Verbrennungsluft ist generell
durch die jeweiligen bauaufsichtlichen Anforderungen
sicherzustellen.
Auszüge der M-FeuVO (kann je Bundesland geringfügig abweichen)
(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Ge-
samtnennwärmeleistung bis zu 35 kW gilt die
Verbrennungsluftversorgung
wenn die Feuerstätten in einem Raum aufgestellt
sind, der:
1. mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster,
das geöffnet werden kann (Räume mit Verbin-
dung zum Freien), und einen Rauminhalt von min-
destens 4 m
hat oder
2. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten
Querschnitt von mindestens 150 cm
Öffnungen von je 75 cm
mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten
hat.
(2) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Ge-
WLE-
samtnennwärmeleistung von mehr als 35 kW und
nicht mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftver-
sorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in
Räumen aufgestellt sind, die die Anforderungen
nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllen.
freiblasend
oder
als
nachgewiesen,
3
je kW Gesamtnennwärmeleistung
2
oder Leitungen ins Freie
Kanalsystem,
2
oder zwei

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