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Ölbrenner
Betriebsanleitung
Viscostar 150/250 DV / Superstar 150/250 DV
Anschlußschema, Programmablauf
fr
FR
1
2
9
8
3
6
W
OW
R
OH
N
Si
L
M
Z
N
A'
A
R/W
OH
OW
tw
OW
OW
M
Z
BV1
BV2
FS
Legende
Ausgangssignale des Automaten
Erforderliche Eingangssignale
A'
Beginn der Inbetriebsetzung bei Brennern mit
Ölvorwärmer "OH"
A
Beginn der Inbetriebsetzung bei Brennern ohne
Ölvorwärmer
B
Zeitpunkt der Flammenbildung
C
Betriebsstellung
D
Regelabschaltung durch "R"
AL
Alarmeinrichtung
BV
Brennstoffventil
FR
Flammenrelais
FS
Flammensignal
M
Brennermotor
OH
Ölvorwärmer
OW
Freigabekontakt des "OH"
QRB Fotowiderstandsfühler
QRC Blauflammenfühler
(bl=blau, br=braun, sw=schwarz)
R
Temperatur- oder Druckregler
Si
Externe Vorsicherung
W
Temperatur- oder Druckwächter
z
Zündtransformator
OLYMP Werk GmbH • A-6430 Ötztal/Bahnhof •Olympstrasse 10 •
4
5
10
7
11
AL
QRB
BV1
BV2
QRC
1
br
B
C
D
t1
t3n
t3
t2
t4

21.0 Wartung

Der Brenner und die damit verbundenen Einrichtungen wie
Ölversorgungssysteme, Filter und Sicherheitseinrichtungen
sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen und zu
warten. Die regionalen Richtlinien, Auflagen und Verord-
12
nungen sind zu beachten und anzuwenden.
Wartung und Instandhaltung erfordern Fachkunde und
dürfen nur von Personen durchgeführt werden, welche
die notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten
besitzen. Die Bedienung der Anlage darf nur durch
Fachkundige oder Eingewiesene erfolgen.
21.1
Brennerwartung: Checkliste in Stichworten
Brennerreinigung
Düse überprüfen (ersetzen)
Mischeinrichtungskontrolle und Reinigung
Zündeinrichtung überprüfen
Ventil. Dichtheitskontrolle
Brennstoffleitung dicht
1
Ölfilter sauber
Ölschläuche dicht
8
Vakuum messen
Lauftest Brennermotor
3
Gebläserad auf Verschmutzung überprüfen
3
Programmablauf überprüfen
Test-Sicherheitszeit überprüfen
3
Flammenbild optisch kontrollieren
6
Anfahrverhalten überprüfen
7
Abgasführung dicht
4
Brenner einregulieren
5
Abgasmessung (Immissionsschutzmessung laut
11
regionalen Bestimmungen durchführen)
12
22.0 z. B. Heizanlagenverordnung (DE)
§9 Pflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber von Zentralheizungen oder Brauchwasseranlagen mit
einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW ist verpflichtet, die
Bedienung, Wartung und Instandhaltung nach Maßgabe der Absätze 2
bis 4 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Bedienung darf nur
von fachkundigen oder eingewiesenen Personen vorgenommen wer-
den. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich.
Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen
Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Eingewiesener ist, wer von
einem Fachkundigen über Bedienungsvorgänge unterrichtet worden
ist.
(2)Die Bedienung von Anlagen in Mehrfamilienhäusern oder Nicht-
wohngebäuden mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW hat
während der Betriebszeit mindestens halbjährlich zu erfolgen. Die
Bedienung umfaßt mindestens die Funktionskontrolle und die Vornah-
me von Schalt- und Stellvorgängen (insbesondere das An- und Abstel-
len, Überprüfen und gegebenenfalls Anpassen der Sollwerteinstel-
lungen von Temperaturen, Einstellen von Zeitprogrammen) an den
zentralen regelungstechnischen Einrichtungen.
(3) Die Wartung der Anlagen hat mindestens zu umfassen:
1. Einstellung der Feuerungseinrichtungen
2. Überprüfung der zentralen steuerungs- und regelungstechnischen
Einrichtungen und
3. Reinigung der Kesselheizflächen. Die Reinigung von Kessel-
heizflächen darf auch von eingewiesenen Personen durchgeführt
werden.
(4) Die Instandhaltung der Anlagen hat mindesten die Aufrechterhal-
tung des technisch einwandfreien Betriebszustandes, der eine weitest-
gehende Nutzung der eingesetzten Energie gestattet, zu umfassen.
Die landesspezifischen Verordnungen sind zu beachten.
05266/8910
Art.-Nr. WT435126
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