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Ölbrenner
Betriebsanleitung
Viscostar 30/60/80/110 DV / Superstar 60/80/110 DV

23.0 Wartung

Der Brenner und die damit verbundenen Einrichtungen wie
Ölversorgungssysteme, Filter und Sicherheitseinrichtungen
sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen und zu
warten. Die regionalen Richtlinien, Auflagen und Verord-
nungen sind zu beachten und anzuwenden.
Wartung und Instandhaltung erfordern Fachkunde und
dürfen nur von Personen durchgeführt werden, welche
die notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten
besitzen. Die Bedienung der Anlage darf nur durch
Fachkundige oder Eingewiesene erfolgen.
23.1
Brennerwartung: Checkliste in Stichworten
Brennerreinigung
Düse überprüfen (ersetzen)
Mischeinrichtungskontrolle und Reinigung
Zündeinrichtung überprüfen
Ventil. Dichtheitskontrolle
Brennstoffleitung dicht
Ölfilter sauber
Ölschläuche dicht
Öltemperatur überprüfen
Vakuum messen
Lauftest Brennermotor
Gebläserad auf Verschmutzung überprüfen
Programmablauf überprüfen
Test-Sicherheitszeit überprüfen
Flammenbild optisch kontrollieren
Anfahrverhalten überprüfen
Abgasführung dicht
Brenner einregulieren
Abgasmessung (Immissionsschutzmessung laut
regionalen Bestimmungen durchführen)
OLYMP Werk GmbH • A-6430 Ötztal/Bahnhof • Olympstraße 10 •Tel. 05266/8910
24.0 z. B. Heizanlagenverordnung (DE)
§9 Pflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber von Zentralheizungen oder Brauchwasseranlagen mit
einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW ist verpflichtet, die
Bedienung, Wartung und Instandhaltung nach Maßgabe der Absätze 2
bis 4 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Bedienung darf nur
von fachkundigen oder eingewiesenen Personen vorgenommen wer-
den. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich.
Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen
Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Eingewiesener ist, wer von
einem Fachkundigen über Bedienungsvorgänge unterrichtet worden
ist.
(2)Die Bedienung von Anlagen in Mehrfamilienhäusern oder Nicht-
wohngebäuden mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW hat
während der Betriebszeit mindestens halbjährlich zu erfolgen. Die
Bedienung umfaßt mindestens die Funktionskontrolle und die Vornah-
me von Schalt- und Stellvorgängen (insbesondere das An- und Abstel-
len, Überprüfen und gegebenenfalls Anpassen der Sollwerteinstel-
lungen von Temperaturen, Einstellen von Zeitprogrammen) an den
zentralen regelungstechnischen Einrichtungen.
(3) Die Wartung der Anlagen hat mindestens zu umfassen:
1. Einstellung der Feuerungseinrichtungen
2. Überprüfung der zentralen steuerungs- und regelungstechnischen
Einrichtungen und
3. Reinigung der Kesselheizflächen. Die Reinigung von Kessel-
heizflächen darf auch von eingewiesenen Personen durchgeführt
werden.
(4) Die Instandhaltung der Anlagen hat mindesten die Aufrechterhal-
tung des technisch einwandfreien Betriebszustandes, der eine weitest-
gehende Nutzung der eingesetzten Energie gestattet, zu umfassen.
Die landesspezifischen Verordnungen sind zu beachten.
Seite 12
Art.-Nr. WT435120

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