Inbetriebnahme
2.3 Personenauswahl und -qualifikation, grundsätzliche Pflichten
Arbeiten an/mit der Maschine dürfen nur von zuver-
lässigem Personal durchgeführt werden. Gesetzlich
zulässiges Mindestalter beachten!
Nur geschultes oder unterwiesenes Personal einset-
zen, Zuständigkeiten des Personals für das Bedienen,
Rüsten, Warten, Instandsetzen klar festlegen!
Sicherstellen, dass nur dazu beauftragtes Personal an
der Maschine tätig wird!
Maschinenführer-Verantwortung - auch im Hinblick auf
verkehrsrechtliche Vorschriften - festlegen und ihm das
Ablehnen sicherheitswidriger Anweisungen Dritter
ermöglichen!
Zu schulendes, anzulernendes, einzuweisendes oder
im Rahmen einer allgemeinen Ausbildung befindliches
Personal nur unter ständiger Aufsicht einer erfahrenen
Person an der Maschine tätig werden lassen!
Arbeiten an elektrischen Ausrüstungen der Maschine
dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder von unter-
wiesenen Personen unter Leitung und Aufsicht einer
Elektrofachkraft gemäß den elektrotechnischen Regeln
vorgenommen werden.
Arbeiten an Fahrwerken, Brems- und Lenkanlagen darf
nur hierfür ausgebildetes Fachpersonal durchführen!
Das Gerät regelmäßig reinigen, insbesondere im Aus-
puff- und Motorenbereich. Andernfalls besteht erhöh-
te Brandgefahr!
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