Personelle Voraussetzungen für die Nachprüfung
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Personelle Voraussetzungen für die Nachprüfung von
ausschließlich persönlich und einsitzig genutzten Gleitsegel:
Besitz eines gültigen unbeschränkten Luftfahrerscheins für
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Gleitsegel oder gleichwertige anerkannte Lizenz.
Eine ausreichende typenbezogene Einschulung im Betrieb
-
des Herstellers oder Importeurs.
Hinweis: Wurde ein GS ausschließlich für die persönliche
Nutzung nachgeprüft, dann ist dessen Benutzung durch
Dritte ausgeschlossen.
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Personelle
Voraussetzung
Gleitsegel, die von Dritten genutzt werden und für
Doppelsitzer:
Eine für die Prüftätigkeit förderliche Berufsausbildung
-
Eine berufliche Tätigkeit von zwei Jahren bei der Herstellung
-
oder Instandhaltung von Gleitschirmen und Hängegleitern
oder technisch ähnlichen Art, davon 6 Monate innerhalb den
letzten
24
Monaten.
In
Luftsportgerät.
Eine
ausreichende,
mindestens
-
bezogene Einschulung im Betrieb des Herstellers oder
Importeurs
Eine typenbezogene Einweisung je Gerätetyp die jährlich zu
-
verlängern ist.
Notwendige Unterlagen
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Aktuelle Fassung der Nachprüfanweisung (Sicherstellung)
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Luftsportgeräte-Kennblatt
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Stückprüfprotokoll
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Vorangegangene
Nachprüfprotokolle
Nachprüfungen)
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Wartungs- und Kalibrierunterlagen der Messgeräte
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Anweisungen des Herstellers zur Mängelbehebung
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Lufttüchtigkeitsanweisungen des DHV
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für
die
Nachprüfung
von
einem
Herstellerbetrieb
für
zweiwöchige
typen-
(nur
bei weiteren
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Checkflug
Ein
Checkflug
ist nur bei größeren Reparaturen
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notwendig.
Beim Checkflug muss festgestellt werden, ob sich die
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Flugeigenschaften des zu überprüfenden Gleitsegels
gegenüber einem fabrikneuen Gerät verändert haben.
Risslänge von ^5 mm festgelegt.
Der Prüfer muss von seinem fliegerischen Können und
-
Erfahrung in der Lage sein, die DHV-Bauvorschriften mit
dem Flugverhalten des zu überprüfenden Gleitsegels zu
vergleichen und eventuell veränderte Eigenschaften
festzustellen. Dazu gehört vor allen Dingen,
o dass das Gleitsegelmuster und dessen Eigenschaften
/ Flugverhalten dem Prüfer bekannt sind.
o Ebenfalls müssen die zum Zeitpunkt der Zulassung
des Musters geltenden DHV-Bauvorschriften bekannt
sein.
o Ein
Checkflug
muss
Aufziehverhalten,
(Wiederanfahren aus dem B-Stall), Tendenz zu
Negativkurven,
einseitiges Einklappen umfassen.
Wenn das überprüfte Gerät in irgendeiner Weise sich
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nicht richtig verhält, darf mit diesem Gerät nicht mehr
geflogen werden und muss zur Überprüfung zum
Hersteller. Keinesfalls darf man selbst versuchen, den
Fehler zu beheben.
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Sonstige vorgesehene Prüfungen
Kontrolle der Leinendehnung:
-
Alle innersten Stammleinen sind zunächst unter einer
o
Belastung von 6 daN zu messen und dann für 5
Sekunden mit 20 daN zu belasten und anschließend
wieder unter 6 daN zu vermessen.
o Diese Tätigkeit ist unbedingt vor der Vermessung der
Leinenlängen durchzuführen und die Dehnungswerte im
Nachprüf-Protokoll festzuhalten.
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mindestens
die
Punkte
Neigung
zum
Sackflug
Steuerweglängen,
>50%iges