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6.10. Eichung

Allgemeines:
Nach der EU-Richtlinie 90/384/EWG müssen Waagen amtlich geeicht sein, wenn
sie wie folgt verwendet werden (gesetzlich geregelter Bereich):
a) Im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung be-
stimmt wird.
b) Bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken sowie bei Analysen im
medizinischen und pharmazeutischen Labor.
c) Zu amtlichen Zwecken.
d) bei der Herstellung von Fertigpackungen.
Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihr örtliches Eichamt.
Eichhinweise
Für die in den technischen Daten als eichfähig gekennzeichnete Waage liegt eine
EU Bauartzulassung vor. Wird die Waage wie oben beschrieben im eichpflichtigen
Bereich eingesetzt, so muss diese amtlich geeicht sein und regelmäßig nachgeeicht
werden.
Die Nacheichung einer Waage erfolgt nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmun-
gen der Länder. Die Eichgültigkeitsdauer in Deutschland z. B. beträgt für Waagen in
der Regel 2 Jahre.
Die gesetzlichen Bestimmungen des Verwendungslandes sind zu beachten!
Eichpflichtige Waagen müssen außer Betrieb gesetzt werden, wenn:
Das Wägeergebnis der Waage außerhalb der Verkehrsfehlergrenze liegt.
Waage deshalb in regelmäßigen Abständen mit bekanntem Prüfgewicht (ca.
1/3 der max. Last) belasten und mit Anzeigenwert vergleichen.
Nacheichungstermin überschritten ist.
Vor der Eichung muss bei den Modellen PES 2200-2M, PES 4200-2M, PES
8200-1M, PES 15000-1M die Justierfunktion „7. CA. 4" aktiviert sein. Somit ist eine
externe Justierung im geeichten Zustand verunmöglicht.
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PES/PEJ-BA-d-1617

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Pej-ba-d-1617

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