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Postzulassung - BMW 316i compact Betriebsanleitung

3er
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Postzulassung

178n
Das Bundesministerium für Post und
Telekommunikation hat BMW verpflich-
tet, folgende Allgemeingenehmigung
beizufügen.
Allgemeingenehmigung Nr. 496 für
Sende- und Empfangsfunkanlagen
1 Das Errichten und Betreiben der Sen-
de- und Empfangsfunkanlagen mit
der Typenbezeichnung „EWS/FZV"
der Firma Bayerische Motoren
Werke Aktiengesellschaft, 80788
München, als Funkschließsystem mit
Wegfahrsperre im Kfz auf den Fre-
quenzen 125 kHz und 433,92 MHz,
wird aufgrund der §§ 1 und 2 des Ge-
setzes über Fernmeldeanlagen in der
Fassung der Bekanntmachung vom
3. Juli 1989 hiermit allgemein geneh-
migt.
2 Der Frequenzbereich 433,05 MHz bis
434,79 MHz ist für Hochfrequenz-
geräte für industrielle, wissenschaft-
liche, medizinische, häusliche und
ähnliche Zwecke sowie für Funk-
anlagen für verschiedene Zwecke
vorgesehen. Beim Betrieb der o.g.
Funk-anlagen kann daher kein Schutz
vor Empfangsstörungen durch die
o.g. Hochfrequenzgeräte und Funk-
anlagen gewährt werden.
3 Leitergebundene Fernmeldeanlagen,
die öffentlichen Zwecken dienen,
sowie Funkanlagen dürfen nicht
gestört werden.
4 Funkanlagen, die unter der vorge-
nannten Typenbezeichnung in den
Verkehr gebracht werden, bedürfen
keiner besonderen Genehmigung im
einzelnen, wenn sie mit dem beim
Bundesamt für Zulassungen in der
Telekommunikation (BZT) technisch
geprüften Baumuster elektrisch und
mechanisch übereinstimmen und wie
folgt gekennzeichnet sind: Bundes-
adler, BZT G750496E sowie Name
der Herstellerfirma Bayerische Moto-
ren Werke Aktiengesellschaft, 80788
München und der Typenbezeichnung
„EWS/FZV". Diese Kennzeichnung
ist am Gehäuse der Funkgeräte ent-
weder auf einem Typen-
schild oder an örtlich zusammenhän-
gender Stelle, wenn die Form einer
Prägung oder Gravur gewählt wird,
an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
Die Kennzeichnung muß dauerhaft
und abnutzungssicher ausgeführt und
so mit dem Gehäuse verbunden sein,
daß sie beim Entfernen zerstört wird.
Sie muß von außen jederzeit sichtbar
sein.
5 Die o.g. Funkanlagen dürfen ohne
eine besondere Genehmigung der
Genehmigungsbehörde nicht mit
anderen Fernmeldeanlagen verbun-
den werden.
6 Diese „Allgemeingenehmigung" kann
insgesamt – oder im Einzelfall auch
für einzelne Funkanlagen durch die
örtlich zuständige Genehmigungs-
behörde – jederzeit widerrufen
werden.
Online Version zu Sach-Nr. 01 40 9 790 650 - © 08/98 BMW AG

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