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Prüffristen und Austauschfristen
In der nachstehenden Tabelle sind die Fristen für Pflege, Wartung und Prüfung aufgeführt. Für
die Feuerwehren in Deutschland gilt aufgrund der Bewertung der Risiken beim Einsatz von
Atemschutzgeräten die vfdb-Richtlinie 0804. In anderen Bereichen sind ggf. die dort geltenden
Bestimmungen zu beachten (z.B. kürzere Fristen wegen höherer Risiken).
Bei Bedarf sind diese Arbeiten auch früher als innerhalb der in der Tabelle angegebenen
Fristen durchzuführen.
Art der
durchzuführenden
Arbeiten
Reinigung und
Desinfektion
Sicht-, Funktions-
und Dichtprüfung
Wechsel der
Ausatemventilscheibe
Wechsel der
Sprechmembrane
Kontrolle durch den
Gerätträger
Nur für Masken mit Steckanschluss zusätzlich:
Wechsel Dichtring
Steckanschluß
Tabelle 1
1) Atemanschlüsse, die regelmäßig gebraucht werden, sollten so oft wie nötig gereinigt
und desinfiziert werden. Sie sollten so bald wie möglich nach jedem Einsatz
gereinigt werden, weil Schweiß oder Speichel, die auf den Ventilen antrocknen,
deren einwandfreies Funktionieren stören können. Eine Desinfektion muß
mindestens vor Übergabe des Gerätes an einen anderen Träger erfolgen.
2) Für luftdicht verpackte Geräte.
2.1
Sichtkontrolle
Nach jeder Reinigung und vor jeder Benutzung sollte die Vollmaske einer optischen
Sichtkontrolle unterzogen werden.
Sichtbare Veränderungen wie Abrieb, Risse oder starke Verfärbungen können die
Schutzwirkung der Vollmaske beeinträchtigen. Wir empfehlen die entsprechenden
Bauteile auszutauschen.
2.2
Allgemeine Hinweise zur Aufbewahrung und Lagerung
Die Aufbewahrung der Maske sollte in dem dafür empfohlenen Tragebehältnis erfolgen
(siehe TI 05-402 im Anhang). Um Beschädigungen oder Verformungen der Maske zu
vermeiden, dürfen keine zusätzlichen Gegenstände in dem Tragebehältnis aufbewahrt
werden.
Die Lagerung des kompletten Atemanschlusses muß in sauberem und trockenem
Zustand bei Normalklima, d.h. kühl, trocken und frei von Schadstoffen, geschützt vor
Licht- und Wärmestrahlung, erfolgen. Es wird die Beachtung von DIN 7716: 1982 und
ISO-2230: 1973 empfohlen.
Sept. 2003
Vor
Nach
1)
Gebrauch
Gebrauch
X
X
X
Maximalfristen
Halb-
Zwei
jährlich
Jahre
X
2)
X
X
X
Vier
Sechs
Jahre
Jahre
X
X
2)
X