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Lenovo ThinkCentre Multi-Burner Plus Benutzerhandbuch Seite 57

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Wenn der Kunde eine Maschine in einem der westeuropäischen Länder, wie oben definiert, erwirbt, kann
er für diese Maschine Gewährleistungsservice in jedem der genannten Länder von einem Service-Provi-
der in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, die Maschine wurde von Lenovo in dem Land angekündigt und
zur Verfügung gestellt, in dem er den Service in Anspruch nehmen möchte.
Wenn der Kunde einen Personal Computer in Albanien, Armenien, Weißrussland, Bosnien-Herzegowina,
Bulgarien, Kroatien, Tschechien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, der Bundesrepublik Jugosla-
wien, in der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland,
der Slowakischen Republik, Slowenien oder der Ukraine erworben hat, kann er für diese Maschine
Gewährleistungsservice in jedem der genannten Länder von einem Service-Provider in Anspruch neh-
men, vorausgesetzt, die Maschine wurde von Lenovo in dem Land angekündigt und zur Verfügung
gestellt, in dem er den Service in Anspruch nehmen möchte.
Wenn der Kunde eine Maschine in einem Land des Nahen oder Mittleren Ostens oder in einem afrikani-
schen Land erwirbt, kann er für diese Maschine Gewährleistungsservice von einem Service-Provider im
jeweiligen Land in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, die Maschine wurde von Lenovo in dem Land
angekündigt und zur Verfügung gestellt. In Afrika wird Gewährleistungsservice in einem Umkreis von 50
Kilometern vom Standort eines Service-Providers bereitgestellt. Ab einer Entfernung von 50 Kilometern
vom Standort eines autorisierten Service-Providers muss der Kunde die Transportkosten für die Maschi-
nen übernehmen.
Geltendes Recht:
Der Text "dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem die Maschine erworben wurde"
wird ersetzt durch:
1) "dass die Gesetze Österreichs" in Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Bosnien-Herze-
gowina, Bulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien, in der früheren jugoslawischen
Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowenien, Tadschikis-
tan, Turkmenistan, in der Ukraine, Usbekistan und der Bundesrepublik Jugoslawien; 2) "dass die
Gesetze Frankreichs" in Algerien, Benin, Burkina Faso, Kamerun, Kap Verde, der Zentralafrikanischen
Republik, im Tschad, auf den Komoren, im Kongo, Dschibuti, der Demokratischen Republik Kongo,
Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bis-
sau, Elfenbeinküste, Libanon, Madagaskar, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Marokko, Neuka-
ledonien, Niger, Réunion, Senegal, Seychellen, Togo, Tunesien, auf Vanuatu sowie Wallis und Futuna;
3) "dass die Gesetze Finnlands" in Estland, Lettland und Litauen; 4) "dass die Gesetze Englands" in
Angola, Bahrain, Botsuana, Burundi, Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Ghana, Jordanien, Kenia, Kuwait,
Liberia, Malawi, Malta, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, Sao Tome, Saudi-Arabien,
Sierra Leone, Somalia, Tansania, Uganda, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Großbritannien, der
West Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe; und 5) "dass die Gesetze Südafrikas" in Südaf-
rika, Namibia, Lesotho und Swasiland zur Anwendung kommen.
Rechtsprechung: Folgende Ausnahmen werden diesem Abschnitt hinzugefügt:
1) In Österreich gilt als Gerichtsstand für alle aus dieser Gewährleistung erwachsenden und mit dieser
in Zusammenhang stehenden Streitfälle einschließlich Streitfällen bezüglich ihres Vorhandenseins das
zuständige Gericht in Wien, Österreich (Innenstadt); 2) in Angola, Bahrain, Botsuana, Burundi, Ägypten,
Eritrea, Äthiopien, Ghana, Jordanien, Kenia, Kuwait, Liberia, Malawi, Malta, Mosambik, Nigeria,
Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, Sao Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, Tansania, Uganda,
den Vereinigten Arabischen Emiraten, der West Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe
unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit
deren Ausführung ergeben, einschließlich der abgekürzten Verfahren, ausschließlich der Rechtsprechung
der englischen Gerichte; 3) in Belgien und Luxemburg unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich
aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Auslegung oder Ausführung ergeben, den
Gesetzen und den Gerichten der Hauptstadt des Landes, in dem sich der Firmensitz und/oder die Han-
delsniederlassung des Kunden befindet; in Frankreich, Algerien, Benin, Burkina Faso, Kamerun, Kap
Verde, der Zentralafrikanischen Republik, im Tschad, auf den Komoren, im Kongo, Dschibuti, der
Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien,
Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Libanon, Madagaskar, Mali, Mauretanien,
E-9
Anhang E. Lenovo Gewährleistung

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