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6.11 Eichung

Allgemeines:
Nach der EU-Richtlinie 2014/31/EU müssen Waagen geeicht sein, wenn sie wie folgt
verwendet werden (gesetzlich geregelter Bereich):
a) Im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung be-
stimmt wird.
b) Bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken sowie bei Analysen im
medizinischen und pharmazeutischen Labor.
c) Zu amtlichen Zwecken.
d) bei der Herstellung von Fertigpackungen.
Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihr örtliches Eichamt.
E ichhinweise:
U U
Für das in den technischen Daten als eichfähig gekennzeichnete Gerät liegt eine EU-
Bauartzulassung vor. Wird das Gerät wie oben beschrieben im eichpflichtigen Be-
reich eingesetzt, so muss dieses geeicht sein und regelmäßig nachgeeicht werden.
Die Nacheichung eines Gerätes erfolgt nach den jeweiligen gesetzlichen Bestim-
mungen der Länder. Die Eichgültigkeitsdauer in Deutschland z. B. beträgt in der Re-
gel 2 Jahre.
Die gesetzlichen Bestimmungen des Verwendungslandes sind zu beachten!
Die Eichung des Gerätes ist ohne die Siegelmarken ungültig.
Bei geeichten Geräten weisen die angebrachten Siegelmarken / Eichdraht da-
rauf hin, dass das Gerät nur durch geschulte und autorisierte Fachkräfte geöff-
net und gewartet werden darf. Wird die Plombierung (Siegelmarke / Eichdraht )
zerstört, erlischt die Eichgültigkeit. Die nationalen Gesetze und Vorschriften
sind einzuhalten. In Deutschland ist eine Nacheichung erforderlich.
KIB-TM-BA_IA-d-1710
PK Elektronik Vertriebs GmbH, E-Mail: info@pkelektronik.com, Internet: www.pkelektronik.com
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