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Sicherheitshinweise - Bayerwald Maschinen BW 110/12 HZ Originalbetriebsanleitung

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4.

SICHERHEITSHINWEISE

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Instandsetzungs-, Einrichtungs-, Wartungs- und Reinigungs-
arbeiten, sowie das Transportieren der Maschine nur bei abge-
schaltetem Antrieb und stillstehendem Werkzeug vornehmen.
Bei Funktionsstörung ist der Betrieb grundsätzlich abzuschal-
ten.
Die Anweisungen bezüglich Betrieb, Montage, Wartung, Reparatur,
Störung und dgl. sind dringend einzuhalten, um Gefahren auszuschlie-
ßen und Beschädigungen zu vermeiden. Darüber hinaus dürfen die
Maschinen nur von Personen bedient, gewartet und instandgesetzt
werden, die mit dem Gerät vertraut und über die Gefahren unter-
richtet worden sind. Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften,
sowie die sonstigen allgemein anerkannten sicherheitstechnischen,
arbeitsmedizinischen und straßenverkehrsrechtlichen Regeln, sind ein-
zuhalten.
Personen unter 18 Jahren dürfen nicht an Spaltmaschinen beschäftigt
werden. Zulässig ist es jedoch, Personen über 16 Jahren derartige Tä-
tigkeiten zu übertragen, soweit dies zur Erreichung eines Ausbildungs-
zieles erforderlich und der Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundi-
gen gewährleistet ist.
Der Arbeitsplatz muss so beschaffen sein und so erhalten werden,
dass ein sicheres Arbeiten möglich ist. Der Arbeitsbereich ist von Hin-
dernissen (Stolperstellen) frei zu halten. Schlüpfrige und glatte Stellen
sind abzustumpfen (Holzasche und Sägemehl sind ungeeignet) .
Die Maschine muss auf einem ebenen, geraden und festen Untergrund
aufgestellt werden.
• Am Arbeitsplatz ist für ausreichende Beleuchtung zu sorgen.
• Zum Arbeiten ist ein ebener und trittfester Bereich mit ausreichen-
der Bewegungsfreiheit erforderlich.
• Arbeiten an der elektrischen Anlage dürfen nur von einer Elektro-
fachkraft ausgeführt werden.
• Die Holzspalter dürfen nur mit den vom Hersteller angebrachten
bzw. vorgesehenen Schutzeinrichtungen betrieben werden.
• Lassen Sie die Maschine nie unbeaufsichtigt in Betrieb.
Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, sowie die sonstigen
allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen
und straßenverkehrsrechtlichen Regeln sind einzuhalten.
Das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen, einschließlich Si-
cherheitsschuhen, eng anliegender Kleidung, geeigneten Arbeitshand-
schuhen und Augenschutz ist für die Bedienperson erforderlich.
Der Arbeitsplatz um den Holzspalter bzw. die für den An- und Ab-
transport des Holzes erforderlichen Verkehrswege müssen so beschaf-
fen und erhalten werden, dass ein sicheres Arbeiten möglich ist.

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