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Bremsbeläge; Steigfuß-Rollen Prüfen Und Wechseln; Reinigung; Entsorgung - AAT S-max Bedienungsanleitung

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8.6
Bremsbeläge
Regelmäßig muß die Bremsbelagdicke der Sicherheitsbremsen Œ überprüft
werden. Die Mindestbelagdicke beträgt 1 mm. Ist der Belag auf weniger als
1 mm abgenutzt , müssen die Bremsbeläge auf beiden Seiten ausgewech-
selt werden. Wenden Sie sich bitte dann an die Firma AAT Alber Antriebs-
technik GmbH oder an Ihren Fachhändler.
F
Überprüfen Sie die Bremsbeläge jedesmal bevor Sie den s-max be-
nutzen (siehe Kapitel 4.2 und 6.4).
Zur Gewährleistung optimaler Bremswirkung müssen die Sicherheitsbrem-
sen, insbesondere die geriffelte Oberfläche der Bremstrommeln in den Fel-
gen, wöchentlich mit Spiritus gereinigt werden.
F
Zur Reinigung der Bremsen niemals Seifenlauge oder schmierende
Reinigungsmittel verwenden.
Nach der Reinigung der Bremstrommeln müssen die Bremsen überprüft
werden, wie in Kapitel 6.4 beschrieben.
8.7
Steigfuß-Rollen prüfen und wechseln
Prüfen Sie regelmäßig die Beläge der Steigfuß-Rollen Ž auf Beschädigun-
gen.
F
Ist ein Belag abgenutzt oder beschädigt, müssen beide Rollen durch
den AAT Außendienst oder den Sanitätsfachhandel ausgewechselt
werden.
8.8

Reinigung

Mit Ausnahme der Sicherheitsbremsen (siehe Kapitel 4.2) reinigen Sie bitte
die Teile des s-max mit einem milden, haushaltsüblichen Reinigungsmittel.
F
Verwenden Sie zur Reinigung immer nur ein leicht angefeuchtetes
Tuch; Sie vermeiden dadurch, dass Wasser in den s-max eindringen
kann.
F
Verwenden Sie aus Sicherheitsgründen keinen Hochdruckreiniger!
8.9

Entsorgung

Ihr s-max und dessen Akkupack sind langlebige Produkte. Nach Ablauf der
natürlichen Lebensdauer können Sie diese Komponenten an AAT Alber An-
triebstechnik GmbH oder Fachhändler zur Entsorgung zurück geben.
Das Elektro- und Elektronikgeräte Gesetz (ElektroG) ist zum 24.3.2005 in
Kraft getreten und regelt die Rücknahme und Entsorgung von elektrischen
und elektronischen Altgeräten.
Gemäß der Hinweise des Bundesministerium für Umwelt (BMU) zur Anwen-
dung des ElektroG gilt das Gerät s-max als Transportmittel und fällt damit
nicht unter die Kategorie der im ElektroG §2 Abs. 1 Satz 1 genannten Geräte
(Verweis auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments (2002/96/EG)).
30
-max
S

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