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Garantiebestimmungen; Garantiebedingungen Der Herstellergarantie; Abwicklung Der Garantieansprüche; Ausschluss Von Garantieansprüchen - Porsche Bike Rx Betriebsanleitung

Inhaltsverzeichnis

Garantiebestimmungen

Garantiebedingungen der Herstellergarantie

das mangelhafte Teil entweder instand setzen oder
austauschen. Kann der Mangel nicht durch Nach-
Als Hersteller des Fahrrades gewährt die ADP Enginee-
besserung beseitigt werden oder sind dem Garantie-
ring GmbH, Waldstraße 23/B10, 63128 Dietzenbach,
nehmer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar,
Deutschland [ Garantiegeber ] dem Kunden [ Garantie-
kann der Garantienehmer ausschließlich die Lieferung
nehmer ] die nachstehend beschriebene zweijährige
eines mangelfreien Fahrrades verlangen.
Garantie für die Mangelfreiheit seines Fahrrades.
Maßstab dafür ist der bei Fahrradherstellern übliche
Weitergehende Ansprüche bestehen aus dieser
Stand der Technik vergleichbarer Fahrräder bei
Garantie nicht. Insbesondere gewährt die Garantie
Übergabe des betreffenden Fahrrades.
weder Ersatzansprüche wie z. B. die Stellung eines
Ersatzfahrrades für die Dauer der Nachbesserung
Die Garantie gilt ausschließlich für Fahrräder, die in
noch Schadensersatzansprüche.
Ländern verkauft und ausgeliefert werden, in denen
autorisierte Porsche Händler existieren.
Durch diese Garantie werden die gesetzlichen Rechte
des Kunden, insbesondere Ansprüche wegen Sach-
Die Laufzeit der Garantie beginnt mit dem Datum der
mängeln oder aus Produkthaftung, nicht beschränkt.
Originalrechnung bzw. des Originalkassenbelegs des
autorisierten Porsche Händlers, der das betreffende
Fahrrad an den Garantienehmer verkauft. Bei Weiter-
Abwicklung der Garantieansprüche
verkauf des Fahrrades durch den Garantienehmer
geht die Garantie nicht [ auch nicht für den Rest ihrer
Ansprüche aus der Garantie können ausschließlich
Laufzeit ] auf den bzw. die folgenden Erwerber über.
bei dem Händlerbetrieb des autorisierten Porsche
Händlers, der das zurückgegebene Fahrrad verkauft
Bei Vorliegen eines Mangels, der unter die Garantie
hat, geltend gemacht werden.
fällt, kann der Garantiegeber nach eigener Wahl den
Mangel beseitigen lassen [ Nachbesserung ] oder ein
Dazu ist neben dem defekten Fahrrad die Original-
neues Fahrrad liefern. Im Fall der Nachbesserung
rechnung bzw. der Originalkassenbeleg vorzulegen.
kann der Garantiegeber nach eigenem Ermessen
Sofern das defekte Fahrrad und die Originalrechnung
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bzw. der Originalkassenbeleg nicht vorgelegt werden
oder die Originalrechnung bzw. der Originalkassen-
beleg unvollständig, unleserlich oder fachlich falsch
sind, kann der Garantiegeber die Leistungen aus der
Garantie verweigern.
Für die im Rahmen der Nachbesserung eingebauten
oder reparierten Teile wird bis zum Ablauf der Garantie-
frist des Fahrrades entsprechend Garantie geleistet.
Das gilt auch für ein Fahrrad, das nachgeliefert wurde.
Liefert der Garantiegeber aufgrund eines Garantiefalls
ein neues Fahrrad, kann er vom Garantienehmer Rück-
gabe des mangelhaften Fahrrades und Zahlung einer
angemessenen Entschädigung für die Nutzung des
zurückgegebenen Fahrrades nach Maßgabe der
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über
den Rücktritt gemäß §§ 346 – 348 BGB verlangen. Die
Rücknahme des mangelhaften Fahrrades sowie die
Lieferung eines neuen Fahrrades erfolgen ausschließlich
im Händlerbetrieb des autorisierten Porsche Händlers,
der das zurückgegebene Fahrrad verkauft hat.
Ausschluss von Garantieansprüchen
4. d er Garantienehmer die Vorschriften über den
Betrieb, die Behandlung und die Pflege des
Funktionsbedingter Verschleiß ist von der Garantie
Fahrrades [ z. B. Betriebsanleitung ] nicht befolgt
ausgeschlossen.
hat oder
Der Aufwand für die regelmäßige Wartung und Repara-
5. d as Fahrrad durch Fremdeinwirkung, eine Verwah-
tur des Fahrrades ist von der Garantie ausgeschlossen.
rungs- oder Transportvorrichtung oder sonstige
Garantieverpflichtungen bestehen ferner nicht, wenn
äußere Einflüsse beschädigt wurde [ z. B. Unfall,
Mängel dadurch entstanden sind, dass:
Vandalismus ] oder
1. d as Fahrrad unsachgemäß behandelt oder über-
6. d er Garantienehmer einen Mangel nicht unverzüg-
beansprucht worden ist, z. B. bei sportlichen Wett-
lich angezeigt hat oder der Garantienehmer trotz
bewerben oder durch Überladung, oder
Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur
Nachbesserung gegeben hat.
2. d as Fahrrad zuvor durch den Garantienehmer selbst
oder einen Dritten, der kein autorisierter Porsche
Partner oder Fahrrad-Fachhändler ist, unsachgemäß
instand gesetzt, unsachgemäß gewartet oder
unsachgemäß gepflegt worden ist oder
3. i n das Fahrrad Teile eingebaut worden sind, deren
Verwendung der Garantiegeber nicht genehmigt hat,
oder das Fahrrad in einer von dem Garantie g eber
nicht genehmigten Weise verändert worden ist
[ insbesondere, um den geltenden nationalen oder
örtlichen Vorschriften eines Landes zu entsprechen,
das nicht das Land ist, für welches das Fahrrad
ursprünglich entwickelt und hergestellt wurde ] oder
Garantieverpflichtungen bestehen ferner nicht, wenn
die Rahmennummer des Fahrrades geändert, entfernt
oder unleserlich gemacht wurde.
Sofern sich der Garantiegeber auf einen Ausschluss
der Garantieansprüche beruft, trägt der Garantie-
nehmer die Beweislast für das Nichtvorliegen des
betreffenden Ausschlussgrundes.
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Diese Anleitung auch für:

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