Sicherheitshinweise
2.12
Verhalten im Notfall
In Gefahrensituationen oder bei Unfällen ist die Maschine sofort auszuschalten!
Da im Gefahrenfall schnelles Reagieren lebensrettend sein kann, sind folgende Maß-
nahmen einzuleiten:
Erste Hilfe-Maßnahmen einleiten. Das Bedienpersonal muss wissen, wo sich
Sicherheitseinrichtungen, Unfall- und Gefahrenmelder sowie Erste Hilfe- und
Rettungseinrichtungen befinden und mit ihrer Handhabung vertraut sein.
Verletzte Personen aus der Gefahrenzone bergen.
Verantwortlichen am Einsatzort informieren.
Rettungsdienst alarmieren.
Zufahrtswege für Rettungsfahrzeuge frei machen.
ERSTE HILFE
Die Standorte für Erste Hilfe-Ausrüstungen sind durch Hinweisschilder zu kennzeich-
nen. Der Benutzer muss mit den Hilfsmitteln vertraut sein. Er muss sie bei Gefahren
fachgerecht anwenden und bedienen können.
2.13
Entsorgung
Gesetzliche Grundlagen zur Entsorgung:
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG)
Landesabfallgesetz des jeweiligen Bundeslandes (LAbfG)
Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle (BestbüAbfV)
Verpackungsverordnung (VerpackV)
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
GEFAHR
Umweltgefahr!
Bei falschem Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen, insbesondere bei falscher
Entsorgung, können erhebliche Schäden für die Umwelt entstehen.
Es ist folgendes zu beachten:
• Die in der Betriebsanleitung enthaltenen Hinweise zum Umweltschutz sind immer
zu beachten.
• Gelangen umweltgefährdende Stoffe versehentlich in die Umwelt, sind sofort ge-
eignete Maßnahmen zu ergreifen. Die zuständige Behörde ist über den Schaden zu
informieren.
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Ausgabe 06.2013
Steinsäge RS 560