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LEBENLANG LBL106 Benutzerhandbuch Seite 9

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Entsorgungsträger oder bei den von
Herstellern oder Vertreibern im Sinne des
ElektroG eingerichteten Rücknahmestellen
unentgeltlich abgeben.
Rücknahmepflichtig sind Geschäfte mit
einer Verkaufsfläche von mindestens
400 m² für Elektro- und Elektronikgeräte
sowie diejenigen Lebensmittelgeschäfte
mit einer Gesamtverkaufsfläche von
mindestens 800 m², die mehrmals
pro Jahr oder dauerhaft Elektro- und
Elektronikgeräte anbieten und auf
dem Markt bereitstellen. Dies gilt auch
bei Vertrieb unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln, wenn die
Lager- und Versandflächen für Elektro-
und Elektronikgeräte mindestens
400 m² betragen oder die gesamten
Lager- und Versandflächen mindestens
800 m² betragen. Vertreiber haben
die Rücknahme grundsätzlich durch
geeignete Rückgabemöglichkeiten in
zumutbarer Entfernung zum jeweiligen
Endnutzer zu gewährleisten.
Die Möglichkeit der unentgeltlichen
Rückgabe eines Altgerätes besteht
bei rücknahmepflichtigen Vertreibern
unter anderem dann, wenn ein neues
gleichartiges Gerät, das im Wesentlichen
die gleichen Funktionen erfüllt, an einen
Endnutzer abgegeben wird. Wenn ein
neues Gerät an einen privaten Haushalt
ausgeliefert wird, kann das gleichartige
Altgerät auch dort zur unentgeltlichen
Abholung übergeben werden; dies gilt
bei einem Vertrieb unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln für Geräte der
Kategorien 1, 2 oder 4 gemäß § 2 Abs.
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