Bauaufzug / Transportbühne
3 Bestimmungsgemäße Verwendung und
Einsatzbereich
3.1
Als Bauaufzug
Die Maschine ist ein Bauaufzug, der vorübergehend errichtet wird und der
ausschließlich zur Beförderung von Gütern bei Bauarbeiten bestimmt ist. Eine
andere darüber hinausgehende Benutzung, wie z. B. zum Personentransport (außer
zu Montage- und Wartungszwecken), gilt als nicht bestimmungsgemäß. Für hieraus
resultierende Schäden haftet der Hersteller/Lieferer nicht. Das Risiko trägt allein
der Anwender.
• Der GEDA- Aufzug darf sowohl als Montageaufzug zum Aufbau von Gerüsten als auch zur
Beförderung von Gütern bei Bauarbeiten eingesetzt werden.
• Bei Einsatz als Bauaufzug sind unbedingt eine oder mehrere Etageneinrichtungen erforderlich. Der
Aufzug darf als Baugüteraufzug erst nach Montage der Etageneinrichtungen in Betrieb genommen
werden!
3.2
Als Transportbühne
Als Transportbühne ist die Maschine zum vorübergehenden Einsatz auf
Baustellen für den Transport von Material und / oder max. 5 Personen
vorgesehen, die an installierten und gesicherten Übergängen die Bühne
verlassen können.
auch die BGI 825 zu beachten.
3.3
Als mastgeführte Kletterbühne
Als mastgeführte Kletterbühne ist die Maschine zum vorübergehenden
Einsatz auf Baustellen zum Ausführen von Arbeiten von der Bühne aus
vorgesehen.
3.4
Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehören,
− dass bei Verwendung als Transportbühne, die Bedienung nur durch eine eingewiesene Person
(Bühnenführer) erfolgt.
− die Einhaltung der vom Hersteller vorgesehenen Montage-, Betriebs- und Instandhaltungs-
bedingungen (Montage- und Betriebsanleitung).
− die Berücksichtigung von voraussehbarem Fehlverhalten anderer Personen.
− dass nationale Vorschriften beachtet werden.
Folgen bei nicht bestimmungsgemäßem Einsatz des Gerätes
− Gefahren für Leib und Leben des Benutzers oder Dritter.
− Beschädigung der Maschine und anderer Sachwerte.
Anforderungen an das Montagepersonal
Die Maschine darf nur von befähigten Personen montiert, bedient und instandgehalten werden, die
aufgrund ihrer Ausbildung oder Kenntnisse und praktischen Erfahrung die Gewähr für eine
sachgerechte Handhabung bieten und über die Gefahren unterrichtet sind. Diese Personen müssen vom
Unternehmer zum Montieren, Demontieren und Instandhalten bestimmt sein.
Montage- und Betriebsanleitung
Beim Betrieb ist die Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.
Beim Betrieb ist außer der Betriebssicherheitsverordnung
Beim Betrieb ist die Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.
Seite 8 von 58
BL 074 D Ausgabe 11.2007