Entsorgung
Das Produkt und die Verpackungsmaterialien sind re-
cycelbar, entsorgen Sie diese getrennt für eine bessere
Abfallbehandlung. Möglichkeiten zur Entsorgung des
ausgedienten Produktes erfahren Sie bei Ihrer Gemein-
de- oder Stadtverwaltung.
Beachten Sie die Kennzeichnung der Verpa-
ckungsmaterialien bei der Abfalltrennung,
diese sind gekennzeichnet mit Abkürzungen (a) und
Nummern (b) mit folgender Bedeutung:
1-7: Kunststoffe
20-22: Papier und Pappe
80-98: Verbundstoffe.
Entsorgung des Elektrogeräts
Das Symbol mit der durchgestrichenen Mülltonne
bedeutet, dass Elektro- und Elektronikgeräte nicht
zusammen mit dem Hausmüll entsorgt werden dür-
fen. Verbraucher sind gesetzlich dazu verpflichtet,
Elektro- und Elektronikgeräte am Ende ihrer Lebensdauer
einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfas-
sung zuzuführen. Auf diese Weise wird eine umwelt- und
ressourcenschonende Verwertung sichergestellt. Batterien
und Akkumulatoren, die nicht fest vom Elektro- oder Elek-
tronikgerät umschlossen sind und zerstörungsfrei entnom-
men werden können, sind vor der Abgabe des Geräts an
einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen und einer
vorgesehenen Entsorgung zuzuführen. Das Gleiche gilt für
Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Gerät entnommen
werden können. Elektro- und Elektronikgerätebesitzer aus
privaten Haushalten können diese bei den Sammelstellen
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den
von den Herstellern bzw. Vertreibern im Sinne des Elek-
troG eingerichteten Sammelstellen abgeben. Die Abgabe
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von Altgeräten ist unentgeltlich. Bitte geben Sie das Alt-
gerät in Ihrer LIDL-Filiale zurück� Rücknahmepflichtig sind
Händler mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m
für Elektro- und Elektronikgeräte. Das Gleiche gilt für
Lebensmittelhändler mit einer Gesamtverkaufsfläche von
mindestens 800 m
, sofern sie dauerhaft oder zumindest
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mehrmals im Jahr Elektro- und Elektronikgeräte anbieten.
Ebenso rücknahmepflichtig sind Fernabsatzhändler mit
einer Lagerfläche von mindestens 400 m
Elektronikgeräte oder einer Gesamtlagerfläche von min-
destens 800 m
. Generell haben Vertreiber die Pflicht, die
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unentgeltliche Rücknahme von Altgeräten durch geeignete
Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu
gewährleisten. Verbraucher haben die Möglichkeit zur
unentgeltlichen Abgabe eines Altgeräts bei einem rück-
nahmepflichtigen Vertreiber, wenn sie ein gleichwertiges
Neugerät mit einer im Wesentlichen gleichen Funktion
erwerben. Diese Möglichkeit besteht auch bei Lieferungen
an einen privaten Haushalt. Im Fernabsatzhandel be-
schränkt sich die Möglichkeit einer unentgeltlichen Ab-
holung bei Erwerb eines Neugeräts auf Wärmeüberträger,
Bildschirmgeräte und Großgeräte, die mindestens eine
Außenkante mit einer Länge von mehr als 50 cm besitzen.
Der Vertreiber hat den Verbraucher bei Abschluss des
Kaufvertrags bezüglich einer entsprechenden Rückgabe-
absicht zu befragen. Abgesehen davon können Verbrau-
cher bis zu drei Altgeräte einer Geräteart bei einer Sam-
melstelle eines Vertreibers unentgeltlich abgeben, ohne
dass dies an den Erwerb eines Neugeräts geknüpft ist.
Allerdings dürfen die Kantenlängen der jeweiligen Geräte
25 cm nicht überschreiten. Verbraucher sind dazu ange-
halten, Maßnahmen zur Abfallvermeidung zu ergreifen.
In Bezug auf Elektro- und Elektronikgeräte sind das eine
Verlängerung ihrer Lebensdauer durch Reparatur defekter
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für Elektro- und
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