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Sharp R-7A57 Bedienungsanleitung Seite 7

Merkblatt fir den Kaufer. Allgemeingenehmigung
nach dem Gesetz Uber den Betrieb von
Hochfrequenzgerdten: vom 11. Dezember 1991.
§1
Autgrund des §3 des Gesetzes tiber den Beirieb von
Hochtrequenzgeraten (HFrG} vom 9, August 1949 (WiGBI S.
235}, geandert durch Artikel 135 des Einkinrungsgesetzes
zum Geseiz Uber Ordnungswidrigkeit (EGOWiIG}) vom 24
Mai 1968 (BGBI. .S. 503, 538} und durch Artikel 4 Abs. 10
des Gesetzes zur Neustrukturierung des Post und
Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Post
StruktG} vom 08 Juni 1989 [BGBI. 1S. 1026, 1049}, wird fur
den Betrieb von Mikrowellenherden, deren Arbeitsfrequenz
auf einer [SMFrequenz liegt, eine Allgemeingenehmigung
erteilt.
§2
Zur Vermeidung von Funkstérungen missen die
Mikrowellenherde den Technischen Vorschriften des
Bundesamtes fur Post und Telekommunikation fir die
Funkentstérung von Mikrowellenherden" {212 TV 1}
entsprechen, vom Bundesamt fir Zulassungen in der
Telekommunikation {BZT}] zugelassen und zum Nachweis der
Zulassung beziehungsweise der Einhaltung der genannten
Technischen Vorschriften mit einer BZT-Zulassungsnummer
gekennzeichnet sein.
Zur Information der Betreiber ist den Mikrowellenherden ein
Doppel der Zulassungsurkunde oder ein Merkblatt gemaB
Anhang beizufiigen.
§3
Die Allgemeingenehmigung gilt unter folgender
Bedingung
und Auflage:
1. Bedingung: Die Mikrowellenherde miissen den
Bestimmungen des §2 entsprechen.
2. Auflage: Liegen Anhaltspunkte daftir vor, da?
Mikrowellennerde, die den Bedingungen des §2
entsprechen, Funkstérungen verursachen, so ist den
Beauttragten des Bundesamtes fr Post und
Telekommunikation in den verkehrsttblichen Zeiten der
Zutritt zu den Grundsticken, Raumen oder Fahrzeugen,
auf oder in denen diese Mikrowellenherde betrieben
werden, zu gestaiten.
§4
Verursachen Mikrowellenherde, die den Bedingungen des §2
entsprechen, in besonderen Fallen Funkstérungen, so behalt
sich das Bundesamt fur Post und Telekommunikation vor, unter
Beteiligung der Betroffenen Maf3nahmen zur Beseitigung der
Funkstérungen an dem verursachenden Mikrowellenherd oder
an der gestérten Empfangsanlage oder an beiden anzuordnen.
Bei Funkstérungen werden Messungen am Aufstellungsort unter
Beiriepsbedingungen durchgefihrt. Diese Messungen stimmen
nicht immer mit den MeBbedingungen fiir die Typprifung
serienmalsig hergesteilter Mikrowellenherde Uberein.
§5
1. Der Bundesminister fiir Post und Telekommunikation kann
die Bedingungen und Auflagen der
Aligemeingenehmigung jederzeit erganzen oder Gndern.
Er kann die Allgemeingenehmigung allgemein widerrufen.
2. Das Bundesami fur Post und Telekommunikation ist
berechtigt, Mikrowellenherde daraufhin zu priifen, ob die
§ in 3 genannte Bedingung eingehalten wird. Bei einem
Verstof3 gegen die im §3 genannte Bedingung und
Auflage kann das Bundesamt fur Post und
Telekommunikation anerdnen, den Mikrowellenherd aufer
Betrieb zu setzen. Dartiber hinaus kann das Bundesamt
tir Post und Telekommunikation die
Allgemeingenehmigung im Einzelfall widerruten, wenn
der Mikrowellenherd Funkstérungen verursacht.
§6
|
Nach Widerruf der Genehmigung gemafs § 5 ist ein weiterer
Betrieb der betroffenen Mikrowellenherde nach §8 des
Gesetzes Uber den Betrieb von Hochfrequenzgerdten vom 9.
August 1949 eine ordnungswidrige Handlung im Sinne des
Geseizes Uber Ordnungswidrigkeiten vom 24, Mai 1968 in
der Fassung vom 19. Februar 1987 {BGBI | S. 602). Das
gleiche gilt fiir den Betrieb ohne Erfiillung der Bedingung des
§3 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer GeldbuBe
geahndet werden. Mikrowellenherde, auf die sich eine
Ordnungswidrigkeit bezieht, knnen eingezogen werden.
§7
Die Bestimmungen des § 2 finden keine Anwendung aut
Mikrowellenherde, die den Bestimmungen der
Allgemeingenehmigung gemafs AmtsblVfg Nr. 745/1988
entsprechen, die bis zum Inkrafttreten dieser
Aligemeingenehmigung in Betrieb genommen worden sind
und dariiber hinaus noch bis zum 30. Juni 1992 in Betrieb
genommen werden, solange sie keine Funkdienste storen.
§8
Diese Allgemeingenehmigung gilt vom 11. Dezember 1991
an und ersetzt die im Amtsblatt des Bundesministers fr das
Post und Fernmeldewesen am 25. August 1988 unter
AmtsblVfg Nr 745/1988, S. 1599, verdffentlichte
Allgemeingenehmigung.
Hinweise: Die mit Anlage ] zur AmtsblVfg 243/199
verdttentlichte Aligemeingenehmigung fir Gerdte der
Grenzwertklasse B gilt weiter.
Mikrowellenherde, die den Anforderungen der
Allgemeingenehmigung nach Anlage | zur AmtsblVig
243/1991 entsprechen, sind entweder mit dem
Funkschutzzeichen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker
oder mit einer Bescheinigung des Herstellers oder Importeurs
zu versehen.
Die BZT-Zulassungsnummer erteilt das
Bundesamt fir Zulassungen in der
Telekommunikation,
Postfach
100443,
D-66004
Saarbricken.
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