Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Elektrogesetz finden Sie auf www.elektrogesetz.de.
Informationen zur Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Abs. 3 ElektroG (Sammelquote)
und § 22 Abs. 1 ElektroG (Verwertungsquoten):
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
veröffentlicht jährlich ausführliche Daten zu Elektro- und Elektronikgeräten und die in Deutschland
erreichten und an die EU-Kommission zu übermittelnden quantitativen Zielvorgaben auf seiner
Internetseite:
https://www.bmuv.de/themen/wasser-ressourcen-abfall/kreislaufwirtschaft/statistiken/elektro-und-
elektronikaltgeraete.
Hinweise zur Abfallvermeidung
Nach den Vorschriften der Richtlinie 2008/98/EU über Abfälle und ihrer Umsetzung in den
Gesetzgebungen
der
Abfallvermeidung grundsätzlich Vorrang vor Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. Als Maßnahmen
der Abfallvermeidung kommen bei Elektro- und Elektronikgeräten insbesondere die Verlängerung
ihrer Lebensdauer durch Reparatur defekter Geräte und die Veräußerung funktionstüchtiger
gebrauchter Geräte anstelle ihrer Zuführung zur Entsorgung in Betracht. Weitere Informationen
enthält das Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder:
https://www.bmu.de/publikation/abfallvermeidungsprogramm-des-bundesunter-
beteiligung-der-laender/
Mitgliedstaaten
der
Europäischen
Union
12
Originalgebrauchsanweisung
haben
Maßnahmen
der