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Gelhard GXV 328 Bedienungsanleitung Seite 13

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Allgemeine Genehmigung fiir Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfanger
Die Allgemeine
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkgenehmigung
vom
11. Dezember 1970 (Ver6ffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 234 vom
16. Dezember 1970) wird unter Bezug auf Abschnitt Il] der Genehmi-
gung durch folgende Fassung der Allgemeinen Genehmigung ftir
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger gemdass den §§ 1 und 2 des
Gesetzes Uber Fernmeldeanlagen ersetzt.
Genehmigung fir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
1. Die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Fernseh-Rundfunk-
empfangern werden nach §§ 1 und 2 des Gesetzes Uber Fernmelde-
anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. 3.77 (BGBLIS.
459) allgemein genehmigt.
2. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger im Sinne dieser Genehmi-
gung sind Funkanlagen geméass § 1 Abs. 1 des Gesetzes Uber Fern-
meldeanlagen,
die ausschliesslich die fir Rundfunkempfanger
zugelassenen
Frequenzabstimmbereiche*)
aufweisen
und zum
Aufnehmen
und gleichzeitigen Hér- oder Sichtbarmachen von
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunksendungen
bestimmt
sind.
Zum
Empfanger gehéren auch eingebaute oder mit ihm fest verbun-
dene Antennen sowie bei Unterteilung in mehrere Gerate die funk-
tionsmassig zugehdrenden Gerate.
Ausser fir den Empfang von Rundfunksendungen dirfen Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfanger nur mit besonderer Genehmigung
der Deutschen Bundespost fiir andere Fernmeldezwecke zusatz-
lich benutzt werden.
In den Empfanger eingebaute oder sonst mit ihm verbundene
Zusatzgerate (z.B. Ultraschallfernmeldeanlagen, Infrarotfernmel-
deanlagen) werden von dieser Genehmigung nicht erfasst (aus-
genommen die Einrichtungen zum Empfang des Verkehrsrund-
funks). Desgleichen
sind andere
technische
Empfangereigen-
schaften, die Uber den eigentlichen
Zweck eines Rundfunk-
empfdngers hinausgehen (z.B. zum Empfang anderer Funkdienste,
fur die Wiedergabe im Rahmen von Textiibertragungsverfahren),
hierdurch nicht genehmigt. Hierfiir gelten besondere Regelungen.
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen erteilt:
1. Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfdnger
muUssen
den
jeweils
geltenden Technischen Vorschriften fir Ton- und Fernseh-Rund-
funkempfanger
entsprechen. Eingebaute Zusatzgerate miissen
den
fur
sie
geltenden
Bestimmungen
und
technischen
Vorschriften gentigen.
Anderungen der Technischen Vorschriften, die im Amtsblatt des
Bundesministers fur das Post- und Fernmeldewesen verOoffentlicht
werden, muss bei schon errichteten und in Betrieb genommenen
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfdangern nachgekommen werden,
wenn durch den Betrieb dieser Rundfunkempfanger andere elek-
trische Anlagen gest6rt werden.
Serienmassig hergestellte Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
mussen zum Nachweis dafiir, dass sie den Technischen Vorschriften
entsprechen, mit einem DBP-Zulassungszeichen gekennzeichnet
sein**). Das DBP-Zulassungszeichen sagt iiber die elektrische und
mechanische Sicherheit und die Einhaltung der Strahlenschutz-
bestimmungen nichts aus.
. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger dirfen an ortsfesten oder
nichtortsfesten
Rundfunk-Empfangsantennenanlagen,
-Verteil-
anlagen oder Kabelfernsehanlagen betrieben und im Rahmen der
Bestimmungen Uber private Drahtfernmeldeaniagen mit Draht-
fernmeldeanlagen verbunden werden.
Auf demselben
Grundstick
oder innerhalb
eines
Fahrzeuges
diirfen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfdnger
mit
anderen
Gerdten
oder
sonstigen
Gegenstanden
(z.B.
Plattenspieler,
Magnetaufzeichnungs- und -Wiedergabegeraten, Antennen) ver-
bunden werden, sofern diese Gerate von der Deutschen Bundes-
post genehmigt sind oder keiner Genehmigung bedirfen.
Die raumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder Fern-
seh-Rundfunkempfangern ist nur dann zuldssig, wenn die betref-
fenden Funkanlagen je fiir sich genehmigt sind.
. Mit Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfangern durfen aufgrund die-
ser Genehmigung
nur Sendungen
des Rundfunks
empfangen
werden, also ibertragene Tonsignale (Musik, Sprache) und Fern-
sehsignale (nur Bildinformationen). Andere Sendungen (z.B. des
Polizeifunks,
der 6ffentlichen
beweglichen
Landfunkdienste,
Datenibertragungen) durfen nicht aufgenommen werden; wer-
den sie jedoch unbeabsichtigt empfangen, so durfen sie weder
aufgezeichnet noch anderen mitgeteilt noch fur irgendwelche
Zwecke ausgewertet werden. Das Vorhandensein solcher Sen-
dungen darf auch nicht anderen zur Kenntnis gebracht werden.
. Durch Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfangern darf der Betrieb
anderer elektrischer Anlagen nicht gest6rt werden.
. Anderungen der Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger, die die
zulassigen Frequenzabstimmbereiche der Empfanger erweitern,
gehen ber den Umfang dieser Genehmigung hinaus und bedirfen
vor
ihrer
Ausfiihrung
einer
besonderen
Genehmigung
der
Deutschen Bundespost.
Wer aufgrund dieser Genehmigung einen Ton- oder Fernseh-Rund-
funkempfanger betreibt, hat bei einer Anderung der kennzeich-
nenden Merkmale von Ton- oder Fernseh-Rundfunksendern (ins-
besondere bei Anderung des Sendeverfahrens oder bei Frequenz-
wechsel!) die ggf. notwendig werdenden Anderungen an dem
Rundfunkempfanger auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
. Die Deutsche Bundespost ist berechtigt. Rundfunkempfanger und
mit innen verbundene Gerate darauf zu priifen, ob die Auflagen
der Genehmigung und die Technischen Vorschriften eingehalten
werden.
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost
ist das Betreten der
Grundstticke oder Raume, in denen sich Ton- oder Fernseh-Rund-
funkempfanger
befinden, zu den verkehrsiblichen
Zeiten zu
gestatten. Befinden sich die Rundfunkempfanger oder mit ihnen
verbundene Gerdte nicht im Verfugungsbereich desjenigen, der
die Empfanger betreibt, so hat er den Beauftragten der Deutschen
Bundespost Zutritt zu diesen Teilen zu erméglichen.
Bei Funkst6rungen, die nicht durch Mangel der Rundfunkempfanger
oder mit ihnen verbundenen Gerate verursacht werden, k6nnen die
Funkmessdienste der Deutschen Bundespost zur Feststellung der
St6rung in Anspruch genommen werden.
:
Vi.
1. Diese Genehmigung kann allgemein oder durch die Ortlich zustan-
dige Oberpostdirektion einem einzelnen Betreiber gegentber fur
einen bestimmten Rundfunkempfanger widerrufen werden. Ein
Widerruf ist insbesondere zulassig, wenn die unter Abschnitt i
aufgefiihrten Auflagen nicht erfulit werden.
Anstatt die Genehmigung
zu widerrufen, kann die Deutsche
Bundespost anordnen, dass bei einem Verstoss gegen eine Auflage
ein Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger
ausser Betrieb zu
setzen ist und erst bei Einhaltung der Auflagen wieder betrieben
werden dart.
Die Auflagen dieser Genehmigung kénnen jederzeit erganzt oder
gedndert werden.
2. Diese Genehmigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Fernseh-
Rundfunkgenehmigung vom 11. Dezember 1970, sie gilt ab 1. Juli
1979.
a
Bonn, den 14. 5. 1979
Der Bundesminister fiir
das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Haist
13

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