6.4
Werkzeuge
18/16R-VA
18/16H-VA
7
Bedienung
Mit der Bedienung der Hebezeuge und Krane dürfen nur Personen betraut werden, die hiermit vertraut sind.
Sie müssen vom Unternehmer zum Bedienen des Gerätes beauftragt sein. Der Unternehmer muss dafür
sorgen, dass die Bedienungsanleitung am Gerät vorhanden und dem Bedienungspersonal zugänglich ist.
Einschienenrollfahrwerke – Fahren durch Drücken an der Last
Einschienenhaspelfahrwerke – Fahren durch Ziehen an der Haspelkette
7.1
Allgemein
Einsatzland Bundesrepublik Deutschland:
Beachten Sie die gültigen, nationalen Unfallverhütungsvorschriften.
Andere Einsatzländer:
Prüfung wie oben, Beachtung der nationalen Vorschriften und der Angaben in dieser Anleitung!
HINWEIS!
Geräte bis 1000 kg Tragfähigkeit und ohne kraftbetriebene Fahr- oder Hubwerke müssen vor der ersten
Inbetriebnahme durch eine „befähigte Person" abgenommen werden.
Geräte über 1000 kg Tragfähigkeit oder mit mehr als einer kraftbetriebenen Kranbewegung; zum Beispiel
außer Heben noch Katzfahren, müssen vor der Inbetriebnahme durch eine „anerkannte befähigte Person"
abgenommen werden.
Ausgenommen hiervon sind „betriebsfertige Geräte" nach den gültigen nationalen Vorschriften, mit
entsprechender CE-Konformitätserklärung.
Definitionen „befähigte Person" (ehemals Sachkundiger)
Eine „befähigte Person" ist, welche durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe
berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
Definition „anerkannte befähigte Person" (ehemals anerkannter Sachverständiger)
Eine „anerkannte befähigte Person" ist, welche durch ihre fachliche Ausbildung und Erfahrung Kenntnisse
auf dem Gebiet des zu prüfenden Arbeitsmittels besitzt und mit den einschlägigen staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und allgemeinen anerkannten Regeln
der Technik vertraut ist. Diese befähigte Person muss regelmäßig Arbeitsmittel entsprechender Bauart und
Bestimmungen prüfen und gutachterlich beurteilen. Diese Befähigung wird durch zugelassene
Überwachungsstellen (ZÜS) entsprechend erteilt.
8
Sicherheitsprüfung
Vor der ersten Inbetriebnahme, bzw. Wiederinbetriebnahme, ist zu prüfen, ob:
ggf.
vorhandene
Sicherungseinrichtungen, vorhanden und gesichert sind.
9
Funktionsprüfung
5.52.122.00.00.02
500kg = SW30
1000kg = SW35
1000kg = SW55
2000kg = SW55
3000kg = SW65
Befestigungsschrauben
angezogen
und
Steckbolzen,
Klappstecker
und
9