2.2
Organisatorische Maßnahmen
Verpflichtung des Betreibers
2.2.1
Die Bedienungsanleitung:
•
immer am Einsatzort des Sonderwerkzeuges
aufbewahren,
•
muss jederzeit für Bediener und Wartungspersonal frei
zugänglich sein.
Der Betreiber ist verpflichtet:
•
die nationalen, allgemeingültigen Regelungen zum
Arbeitsschutz, zur Unfallverhütung und zum
Umweltschutz zu beachten,
•
nur Personen mit/an dem Sonderwerkzeug arbeiten zu
lassen, die:
mit den grundlegenden Vorschriften über
Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vertraut sind,
in die Arbeiten mit/an dem Sonderwerkzeug
unterwiesen sind,
diese Bedienungsanleitung gelesen und verstanden
haben.
•
alle Warnhinweise an dem Sonderwerkzeug in lesbarem
Zustand zu halten,
•
beschädigte Warnhinweise zu erneuern,
•
die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen
bereitzustellen, wie z. B.:
Schutzbrille,
Arbeitshandschuhe nach DIN EN 388,
Sicherheitsschuhe,
Schutzanzug,
Hautschutzmittel, etc.
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