2.3
Produktsicherheit
Sicherheitsgerechtes Bedienen des Sonderwerkzeuges
2.3.1
2.3.2
Sicherheits- und Schutzeinrichtungen
Bauliche Veränderungen
2.3.3
Bedienen darf ausschließlich nur eine Person, wenn sich
keine weiteren Personen im Gefahrenbereich des
Sonderwerkzeuges aufhalten. Beachten Sie hierzu Kapitel
"Gefahrenbereich und Gefahrstellen", Seite 27.
•
Betreiben Sie das Sonderwerkzeug nur, wenn alle
Sicherheits- und Schutzeinrichtungen sachgerecht
angebracht und voll funktionsfähig sind.
Fehlerhafte oder demontierte Sicherheits- und
Schutzeinrichtungen können zu gefährlichen Situationen
führen.
•
Prüfen Sie alle Sicherheits- und Schutzeinrichtungen auf
äußerlich erkennbare Schäden und Funktionsfähigkeit,
bevor Sie das Sonderwerkzeug in Betrieb nehmen.
•
Sie dürfen bauliche Veränderungen, An- oder Umbauten
nur dann an dem Sonderwerkzeug vornehmen, wenn
Ihnen hierzu die schriftliche Genehmigung des
Herstellers vorliegt.
•
Bei nicht genehmigten baulichen Veränderungen, An-
oder Umbauten verlieren die Konformitätserklärung und
die CE-Kennzeichnung des Sonderwerkzeuges ihre
Gültigkeit.
•
Verwenden Sie nur Originalteile oder vom Hersteller
freigegebene Umbau- und Zubehörteile, damit:
die Konformitätserklärung und die CE-
Kennzeichnung des Sonderwerkzeuges ihre
Gültigkeit behalten,
die einwandfreie Funktion des Sonderwerkzeuges
gewährleistet ist.
•
Der Hersteller haftet nicht für Schäden, verursacht
durch:
eigenmächtige Veränderungen des
Sonderwerkzeuges,
nicht freigegebene Umbau- und Zubehörteile,
Schweiß- und Bohrarbeiten an tragenden Teilen
des Sonderwerkzeuges.
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