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Wolf CGB 75 Planungsunterlage Seite 12

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EEWärmeG
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4. EEWärmeG
Zudem greift das EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes)
das seit 2011 in einer novellierten Fassung gilt. Wer heute einen Bauantrag
einreicht muss ein energieeffizientes Gebäude errichten wie es die Energie-
einsparverordnung (EnEV) fordert. Parallel dazu muss er das EEWärmeG
erfüllen, d.h. einen Teil der benötigten Wärme und Kälte über erneuerbare
Energiequellen decken oder die Energieeffizienz des Gebäudes durch aner-
kannte Ersatzmaßnahmen steigern.
Betraf das nun abgelöste Wärmegesetz 2009 vorwiegend Neubauten, gilt die
Novelle nun auch für die Sanierung öffentlicher Gebäude.
• Biogas muss mindestens 25 Prozent des Wärme- und Kälteenergiebe-
darfs des sanierten öffentlichen Gebäudes decken.
• Solarenergie, feste oder flüssige Biomasse, Geothermie, Umweltwärme
oder Kälte aus erneuerbaren Energien müssen jeweils mindestens 15
Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs des sanierten öffentlichen
Gebäudes decken.
Bei der Modernisierung bzw. Sanierung öffentlicher Gebäude muss der
Brennwertkessel mit erneuerbarer Energie wie z.B. Biogas oder Solarenergie
kombiniert werden.
Wolf als Systemanbieter kann für alle künftigen Anforderungen eine kosten-
und energieeffiziente Lösung anbieten.
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