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Lenovo 3000 J -Serie Schnellreferenzanleitung Seite 253

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Botsuana, Burundi, Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Ghana, Jordanien, Kenia,
Kuwait, Liberia, Malawi, Malta, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, Katar,
Ruanda, Sao Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, Tansania, Uganda,
den Vereinigten Arabischen Emiraten, Großbritannien, der West
Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe; und 5) "dass die Gesetze
Südafrikas" in Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasiland zur Anwendung
kommen.
Rechtsprechung: Folgende Ausnahmen werden diesem Abschnitt hinzugefügt:
1) In Österreich gilt als Gerichtsstand für alle aus dieser Gewährleistung
erwachsenden und mit dieser in Zusammenhang stehenden Streitfälle ein-
schließlich Streitfällen bezüglich ihres Vorhandenseins das zuständige Gericht
in Wien, Österreich (Innenstadt); 2) in Angola, Bahrain, Botsuana, Burundi,
Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Ghana, Jordanien, Kenia, Kuwait, Liberia,
Malawi, Malta, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, Sao
Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, Tansania, Uganda, den Verei-
nigten Arabischen Emiraten, der West Bank/Gazastreifen, Jemen, Sambia
und Simbabwe unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser
Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Ausführung ergeben, ein-
schließlich der abgekürzten Verfahren, ausschließlich der Rechtsprechung der
englischen Gerichte; 3) in Belgien und Luxemburg unterliegen sämtliche
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang
mit deren Auslegung oder Ausführung ergeben, den Gesetzen und den Gerich-
ten der Hauptstadt des Landes, in dem sich der Firmensitz und/oder die Han-
delsniederlassung des Kunden befindet; 4) in Frankreich, Algerien, Benin,
Burkina Faso, Kamerun, Kap Verde, der Zentralafrikanischen Republik, im
Tschad, auf den Komoren, im Kongo, Dschibuti, der Demokratischen Repub-
lik Kongo, Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien,
Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire),
Libanon, Madagaskar, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Marokko,
Neukaledonien, Niger, Réunion, Senegal, Seychellen, Togo, Tunesien, auf
Vanuatu und Wallis und Futuna unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die
sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Verletzung
oder Ausführung ergeben, einschließlich der abgekürzten Verfahren, aus-
schließlich der Rechtsprechung des Handelsgerichts (Commercial Court) in
Paris; 5) in Russland unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus
dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Auslegung, Verletzung,
Beendigung und Unwirksamkeit ergeben, dem Schiedsspruchgericht (Arbitra-
tion Court) in Moskau; 6) in Südafrika, Namibia, Lesotho und Swasiland
stimmen beide Parteien überein, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich
aus dieser Vereinbarung ergeben, in die Zuständigkeit des hohen Gerichts
(High Court) in Johannesburg fallen; 7) in der Türkei unterliegen sämtliche
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder damit in
Zusammenhang stehen, den Zentralgerichten (Sultanahmet) und den Execution
Directorates in Istanbul, Türkei; 8) in den folgenden genannten Ländern wer-
den sämtliche Rechtsansprüche aus dieser Gewährleistung vor dem zuständi-
gen Gericht in a) Athen für Griechenland, b) Tel Aviv-Jaffa für Israel, c)
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Anhang C. Lenovo Gewährleistung

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