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Lenovo 3000 J -Serie Schnellreferenzanleitung Seite 246

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BOLIVIEN
Rechtsprechung: Der Text nach dem ersten Satz wird wie folgt ergänzt:
Jeder aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreit wird ausschließlich
durch die Gerichte in La Paz verhandelt.
BRASILIEN
Rechtsprechung: Der Text nach dem ersten Satz wird wie folgt ergänzt:
Jeder aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreit wird ausschließlich
durch das zuständige Gericht in Rio de Janeiro verhandelt.
CHILE
Rechtsprechung: Der Text nach dem ersten Satz wird wie folgt ergänzt:
Jeder aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreit wird ausschließlich
durch die Zivilgerichte in Santiago verhandelt.
KOLUMBIEN
Rechtsprechung: Der Text nach dem ersten Satz wird wie folgt ergänzt:
Jeder aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreit wird ausschließlich
durch die Richterschaft der Republik Kolumbien verhandelt.
ECUADOR
Rechtsprechung: Der Text nach dem ersten Satz wird wie folgt ergänzt:
Jeder aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreit wird ausschließlich
durch die Richterschaft in Quito verhandelt.
MEXIKO
Rechtsprechung: Der Text nach dem ersten Satz wird wie folgt ergänzt:
Jeder aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreit wird ausschließlich
durch die Bundesgerichte in Mexiko-Stadt, dem Sitz der Bundesregierung, ver-
handelt.
PARAGUAY
Rechtsprechung: Der Text nach dem ersten Satz wird wie folgt ergänzt:
Jeder aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreit wird ausschließlich
durch die Gerichte in Asuncion verhandelt.
PERU
Rechtsprechung: Der Text nach dem ersten Satz wird wie folgt ergänzt:
Jeder aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreit wird ausschließlich
durch die Richterschaft und Tribunale im Gerichtsbezirk von Lima, Cercado,
verhandelt.
Haftungsbegrenzung: Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt:
In Übereinstimmung mit Artikel 1328 des peruanischen Zivilrechts entfallen bei
Vorsatz ("dolo") oder grober Fahrlässigkeit ("culpa inexcusable") von Lenovo
die in diesem Abschnitt genannten Einschränkungen und Ausschlüsse.
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