Herunterladen Diese Seite drucken

Jet Thruster JT-30 Installationsanleitung & Benutzerhandbuch Seite 89

Werbung

IV Lieferung und Lieferzeit
1. Die Ware wird an unserem Unternehmenssitz in Dordrecht (ab Werk) geliefert. Die Lieferfristen werden ungefähr festgelegt.
2. Die Lieferfrist beginnt, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigt haben, wenn alle erforderlichen Formalitäten zur Aufnahme der
Tätigkeiten erfüllt sind, wenn alle notwendigen Unterlagen in unserem Besitz sind und wenn der Vertragspartner uns alle Daten bezüglich der
Bestellung zur Verfügung gestellt hat. Im Falle von Ratenzahlungen beginnt die Lieferfrist erst nach Erhalt der ersten Rate.
3. Die Lieferfrist wird unter der Annahme festgelegt, dass die notwendigen Materialien im weitesten Sinne des Wortes rechtzeitig an uns
geliefert werden.
4. Die Überschreitung der Lieferfrist kann niemals zu Schadensersatzansprüchen führen, selbst nach einer Mahnung nicht.
5. Hinsichtlich der Lieferfrist gilt die Ware als geliefert, wenn sie in unserem Unternehmen in Dordrecht und/oder an dem in unserer
Auftragsbestätigung angegebenen Ort bereit steht und/oder an einem anderen Ort zur Verfügung gestellt wird, nachdem wir den
Vertragspartner schriftlich darüber informiert haben. Wenn wir die Montage der Waren akzeptiert haben, gilt die Ware hinsichtlich der
Lieferfrist als geliefert, wenn sie am vereinbarten Lieferort bereitgestellt wurde.
6. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Ware gemäß Abschnitt 5 des vorliegenden Artikels als geliefert gilt, trägt der Vertragspartner das Risiko für alle
direkten und indirekten Schäden an oder in Verbindung mit der Ware, die ihm entstehen, auf eigene Kosten.
V. Transport
1. Ab dem Zeitpunkt, an dem sie von uns versandt werden oder an uns versandt werden, werden alle Waren und Materialien auf Gefahr
der Vertragspartei transportiert. Selbst wenn vereinbart wurde, dass die Lieferung frachtfrei erfolgt, haftet die Vertragspartei für alle
Schäden (wie Transportschäden, Brand- und Wasserschäden, Diebstahl oder Unterschlagung) an den Waren während des Transports.
Die Vertragspartei ist verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, die dieses Risiko abdeckt, unter Ausschluss des Rückgriffs der
Versicherer gegen uns, unsere Mitarbeiter und/oder unterstützendes Personal.
2. Die Vertragspartei hat den Zustand der Waren bei deren Ankunft zu überprüfen.
3. Unbeschadet des Vorstehenden haften wir nicht für Schäden, die den Waren zugefügt wurden oder nicht im Zusammenhang mit dem
Transport stehen.
VI Montage
1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist die Montage der Waren nicht in der Lieferung enthalten.
2. Wenn eine Anweisung zur Montage der Waren erteilt wird, ohne dass eine vollständige schriftliche Aufstellung der Aktivitäten vorliegt,
die die Vertragspartei von uns durchgeführt haben möchte, und wenn solche Aktivitäten auch nicht in der Auftragsbestätigung genannt
sind, gilt die Vereinbarung als beinhaltend die von uns als notwendig erachteten Aktivitäten.
3. Das von uns mit der Montage beauftragte Personal beschränkt sich auf die Montage des von uns gelieferten Materials und/oder des
Materials, das in der Bestellung enthalten war. Wir sind nicht verantwortlich für Montage- oder Reparaturarbeiten, die über den
Umfang der Vereinbarung hinausgehen, oder für Arbeiten, die von Dritten an von uns gelieferten Materialien, Maschinen und/oder
Maschinenkomponenten durchgeführt wurden.
4. Wenn die Montagearbeiten, ohne unser Verschulden, nicht unterbrochen oder in anderer Weise verzögert werden können, sind wir
berechtigt, dem Vertragspartner die entsprechenden zusätzlichen Kosten zum normalen Satz in Rechnung zu stellen.
5. Alle eventuell anfallenden zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten der Vertragspartei, insbesondere:
6. a. Reise- und Unterbringungskosten sowie Lebenshaltungskosten des Technikers/der Techniker;
7. b. Kosten, die dadurch entstehen, dass die Montagearbeiten nicht während üblicher Tagesstunden durchgeführt werden können.
8. Nach Abschluss der Montage und wenn die Waren in Betrieb genommen wurden, gilt die Montage als ordnungsgemäß durchgeführt.
9. Wenn die Vertragspartei nach Abschluss der Montage der Waren und nach ihrer Inbetriebnahme unsere Dienstleistungen in Anspruch
nehmen möchte oder danach unsere Hilfe zur Überprüfung der verkauften/gelieferten Waren in Anspruch nehmen möchte, sind wir
berechtigt, die Kosten zu erstatten, die dem üblichen Satz entsprechen, zuzüglich Reise- und Unterbringungskosten.
10. VII Haftung
1. Wir, unsere Mitarbeiter und/oder unser unterstützendes Personal haften weder für Schäden jeglicher Art, sei es direkter oder
indirekter Art, in Bezug auf Arbeiten im weitesten Sinne des Wortes noch für gelieferte Waren gemäß den Vereinbarungen, auf die
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden.
2. Unbeschadet der Bestimmungen von Abschnitt 1 haften wir nur für Schäden, wenn die Vertragspartei nachweist, dass die Schäden auf
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der Geschäftsführer der Holland Marine Parts B.V. zurückzuführen sind. Wir werden die
Vertragspartei weder für grobe Fahrlässigkeit noch für Vorsatz seitens unseres Personals oder unseres unterstützenden Personals
entschädigen, noch werden wir die Vertragspartei gegenüber Dritten entschädigen. Schäden, die nicht von einem von uns bestellten
Sachverständigen festgestellt wurden, gelten niemals als Schäden. In keinem Fall haften wir für irgendwelche Arten von indirekten
Schäden, egal von wem sie verursacht wurden, einschließlich insbesondere Folgeschäden und/oder Zeitverlust.
3. Die Vertragspartei haftet für alle Schäden, die durch Verschulden der Vertragspartei oder durch die Vertragspartei unterstützenden
Personen verursacht werden und die aufgrund von Mängeln oder der Natur der von der Vertragspartei gelieferten oder zur Verfügung
gestellten Waren oder auf andere Weise auf Umstände zurückzuführen sind, die vernünftigerweise dem Risiko der Vertragspartei
zuzurechnen sind. Hierzu gehören unter anderem Schäden, die aus Mängeln oder der Beschaffenheit der von der Vertragspartei
gelieferten Materialien entstehen.
4. Die Vertragspartei ist verpflichtet, besondere Eigenschaften oder Eigenschaften, die ein Risiko darstellen, des von ihr zur Verfügung
gestellten Materials anzugeben, ohne dass eine solche Angabe die Vertragspartei von der Haftung gemäß Abschnitt 3 entbindet. Die
Vertragspartei ist verpflichtet, uns auf eigene Kosten von allen Ansprüchen oder Titeln Dritter und deren Folgen freizustellen,
einschließlich Maßnahmen zur Pfändung vor Gericht.
96
Holland Marine Parts
D-010-10S

Werbung

loading

Diese Anleitung auch für:

Jt-50Jt-70Jt-90