4.5. QUALIFIKATION DES ZUSTÄNDIGEN FACHPERSONALS
Das Personal, dass die Maschine benützt oder in Betrieb setzt, muss kompetent sein und obligatorisch
folgenden Eigenschaften entsprechen:
‒
Physik
Gute Sehkraft, Gehör, Koordination und die Fähigkeit, alle für den Betrieb erforderlichen Funktionen
ausführen zu können.
‒
Mental
Fähigkeit, die festgelegten Vorschriften, Regelungen und Sicherheitsvorkehrungen zu verstehen und
anzuwenden. Das Personal muss aufmerksam sein und die Sicherheit für sich und andere beurteilen
können; es muss für eine ordnungsgemäße und verantwortliche Arbeitsweise eingestuft sein.
‒
Emotionen
Das zuständige Personal muss ruhig und in der Lage sein, Stress auszuhalten sowie seine körperliche
und geistige Verfassung zu beurteilen.
@@@SEPARATORE ARGOMENTO@@@
4.6. SCHULUNG DES PERSONALS
Die Hubarbeitsbühne ist eine Vorrichtung für eine Anwendung durch Personal.
Es ist daher wesentlich, dass der Betrieb und die Wartung nur autorisierten Personen anvertraut wird, die
nachgewiesen haben, die Besonderheiten der Anwendung und Wartung der Maschine verstanden zu haben.
Es ist wichtig, dass das gesamte Personal, dass dieser Einheit zugewiesen ist und für den Betrieb und die
Wartung dieser Maschine verantwortlich ist, eine präzise Schulung und eine Probezeit durchläuft, damit eine
Vertrautheit mit den Arbeitseigenschaften vor dem erstmaligen Inbetriebsetzen der Maschine erworben wird.
Es ist verboten, die Maschine Personen zu überlassen, die unter Drogen- oder Alkoholeinfluss stehen oder
Personen, die an Epilepsie, Schwindel oder Motorikkontrollverlust leiden.
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4.7. SCHULUNG DES FACHPERSONALS
Die Schulung des Fachpersonals basiert auf Folgendem:
1
Anwendung und Einschränkungen der Arbeitskorb-, Boden- und Notfallsteuerung.
2
Kenntnis und Verstehen dieses Handbuchs sowie der Steuerungszeichen, der Anleitungen und der an
der Maschine angebrachten Hinweise.
3
Kenntnis aller Arbeitssicherheits-Vorschriften, die vom Arbeitgeber und von der geltenden Gesetzgebung
aufgestellt sind, einschließlich der Schulung für das Erkennen und Vorbeugen von potentiellen, auf
Baustellen vorhandenen Gefahren. Hierbei ist auf die speziell auszuführende Arbeit besondere
Aufmerksamkeit zu legen.
4
Ordnungsgemäße Verwendung aller vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen des Personals,
insbesondere die Verwendung eines Schutzhelms und anderer Absturzsicherungseinrichtungen, wie z.B.
eines Fallschutzgurtes.
5
Kenntnis der Maschinenmechanik, die ausreichend ist, um tatsächliche oder potentielle Störungen zu
erkennen.
6
Einsatz der Maschine unter widrigen oder unvorhergesehenen Umständen.
7
Kenntnis der sichersten Arten, die Maschine in der Nähe von hängenden Objekten, anderen Geräten in
Bewegung und bei Vorhandensein von Hindernissen, Senkungen, Löchern, plötzlichen Absenkungen etc.
auf der Abstützfläche zu bedienen.
8
Kenntnis der sichersten Arten, um Gefahren zu vermeiden, die sich aus der Präsenz von ungeschützten
elektrischen Leitungen ergeben.
9
Einhaltung der Anforderungen eines bestimmten Auftrags und einer bestimmten Anwendung der
Maschine.
@@@SEPARATORE ARGOMENTO@@@
4.8. OBERLEITUNG DER SCHULUNG
Die Schulung muss unter der Leitung einer Fachperson oder eines qualifizierten Supervisors stehen und in
einer offenen Zone unter Ausschluss von Hindernissen abgehalten werden, solange das Personal noch nicht
die Fähigkeit entwickelt hat, die Hubarbeitsbühne mit Sicherheit in Verkehrsgebieten zu kontrollieren.
4. Sicherheit
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RR 19 - 500
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