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Die Betriebsverantwortung darf nur von Personen übernehmen werden, die eine angemessene
Ausbildung durch autorisiertes Fachpersonal durchlaufen haben.
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Vor dem Betrieb ist zu kontrollieren, ob sich im Arbeitskreis hängende Stromleitungen, andere
Maschinen wie Brückenkräne, Betriebsmaschinen für Straßen und auf Gleisen oder
Konstruktionsmaterial befinden.
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Vor Arbeitsbeginn müssen der Bediener und sein Verantwortlicher die Vorkehrungen treffen, die zur
Vermeidung von bekannten Gefahren nötig sind.
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Die Maschine nicht starten, bevor nicht zumindest die Wartungsoperationen gemäß den
Spezifizierungen und den vom Hersteller angezeigten Fälligkeitszeitpunkten durchgeführt worden sind.
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Bei Betriebsstörungen nicht versuchen, sich mit irgendwelchen Mitteln zu helfen.
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Vor Inbetriebnahme der Maschine muss man sich versichern, dass die täglichen Inspektionen und
Betriebskontrollen durchgeführt worden sind.
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Kontrollieren, dass über, neben und unter dem Arbeitskorb beim Heben, beim Absenken, bei der
Armdrehung oder bei Nutzung der Teleskopfunktion ausreichend Platz zur Verfügung steht.
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Prüfen, dass die Bediener anderer in erhöhter Position oder am Boden arbeitender Maschinen über das
Vorhandensein des Arbeitskorbs informiert sind.
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Die Spannung an den Luftwegen der Maschinen im Bereich abschalten.
Hindernisse auf der Erde aufstellen.
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Mit der Teleskopfunktion des Auslegers weder die Maschine noch andere Objekte schieben oder ziehen.
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Ohne Genehmigung des Herstellers keine Gegenstände am Arbeitskorbgeländer anbringen.
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Der Kranarm darf nur zu dem Zweck eingesetzt werden, das Personal und deren Werkzeuge und
Ausrüstung in Arbeitsposition zu bringen.
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Niemals die Nennleistungen des Arbeitskorbs überschreiten.
Es ist auf die in diesem Handbuch aufgeführten Arbeitsdiagramme Bezug zu nehmen.
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Die Ladung ist in ordnungsgemäßer Art und Weise auf dem Boden des Arbeitskorbs abzustellen.
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Es darf nie mit einer Maschine gearbeitet werden, die sich in schlechten Betriebsbedingungen befindet.
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Wenn sich Defekte herausstellen, ist die Maschine anzuhalten und ein DEUTLICH SICHTBARES Schild
anzubringen. Das zuständige Personal ist zu benachrichtigen.
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Keine plötzlichen Bewegungen oder Akrobatenstücke im Arbeitskorb ausführen.
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Der betreiber darf nicht von der gondel auf eine andere, außen von der maschine liegende position
klettern, da dies die möglichkeiten der maschinenstabilität übersteigen könnte.
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Das Personal und die Werkzeuge dürfen nur den Arbeitskorb verlassen oder in den Arbeitskorb
gelangen, wenn der Arbeitskorb am Boden steht und die Maschine eingefahren ist.
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Zum Zweck zusätzlicher Auslegerlänge dürfen nie Leitern, Stufen oder ähnliche Objekte im Arbeitskorb
oder unterhalb der Maschine verwendet werden.
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Während man sich im Arbeitskorb bewegt oder arbeitet, müssen beide Beine fest auf dem
Arbeitskorbboden stehen.
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Den Arm niemals benutzen, um auf den Arbeitskorb zuzugreifen oder sie zu verlassen.
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Falls die Maschine behindert ist, muss das gesamte Personal aus dem Arbeitskorb entnommen werden,
bevor mit der Freigabe der Maschine begonnen wird.
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Um Personal im Notfallzustand zu entfernen, sind nur die zu diesem Zweck konformen Maschinen und
Instrumenten zu benutzen.
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Dem Bediener obliegt die Verantwortung, die Benutzung der Maschinensteuerung durch Personal am
Boden zu verhindern und sie darauf hinzuweisen, nicht unter dem Kranarm oder unter dem Arbeitskorb
zu arbeiten, zu gehen oder sich aufzuhalten. Wenn es notwendig ist, müssen Absperrungen am Boden
aufgestellt werden.
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Während der Ortsveränderung ist zu kontrollieren, dass sich auf der Strecke der Maschine keine
Personen, Löcher, Stollen, Gefälle, Hindernisse, Geröll oder Abdeckungen, die Löcher oder andere
Gefahren verdecken, befinden.
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Bewegen sie die maschine nicht über die normwerte, die im technischen datenblatt angegeben sind,
hinaus.
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Eine Beförderung der Maschine darf nicht erfolgen, wenn der Arm über den durch die Maschinenlogik
selbst festgelegten Grenzwert gehoben wird.
4. Sicherheit
4. Sicherheit
39/169
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RR 19 - 500
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